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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

16.02.2004
Narrenrecht im Karneval
Ernste und nicht so ernste Begebenheiten vor dem Kadi

In der ausgelassenen Faschingszeit kommt es immer wieder zu kleinen, aber auch größeren Schadensfällen. Über ein paar Begebenheiten zum Schmunzeln aber auch ernst zu nehmende Ratschläge informieren die sächsischen Verbraucherschützer.

Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug zuschauen möchte, sollte einkalkulieren, dass von den Festwagen mitunter Bonbons geworfen werden. Wird man von einer solchen süßen Nascherei schmerzhaft getroffen und entsteht ein Schaden, kann man keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem Veranstalter durchsetzen. Diese bittere Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht Trier (AZ: 1 S 18/01), dessen Schneidezahn nach einem Bonbon-Treffer brach.

Will man vor der Teilnahme an dem Umzug noch den Magen stärken, ist beim Verlassen der Wohnung darauf zu achten, dass der Herd ausgeschaltet wurde. Das Haus eines Familienvaters, der Faschingskrapfen gebacken hatte, ging während seiner späteren Abwesenheit in Flammen auf. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (AZ: 1 U 30/98) wiesen die Richter darauf hin, dass Fett auf dem Küchenherd nicht ungefährlich sei, und der Versicherungsnehmer deshalb besonders aufmerksam sein müsse, andernfalls die Hausrat- und Gebäudeversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet sei.

Zur Faschingsfeier sollte man besser mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, riskiert nicht nur seinen Führerschein, sondern auch den Versicherungsschutz und wird bei Richtern keine Gnade finden.

Übermäßiger Alkoholgenuss endet mitunter am Aschermittwoch auch in einer Ausnüchterungszelle der Polizei. Dieser Vorfall ist bei der Sir Huckleberry Insurance Company versicherbar. Als kleinen Trost kann man von dieser Amsterdamer Versicherungsgesellschaft bis zu 200 Euro erhalten.

Faschingsmuffel können nur den Aschermittwoch herbei sehnen. Mit einer Klage gegen all den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie keine Chance. Lärmbelästigungen beim Karneval - insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag zum Faschingsdienstag - müssen laut einem Urteil des AG Köln (AZ: 532 OW/138/96) hingenommen werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link10303A.html