Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2002 (Az. X ZR 253/01 und X ZR 243/01) sind die Preisänderungsklauseln der Reiseveranstalter Bucher Reisen und Alltours unwirksam. Die gleichen Entscheidungen trafen die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Az. 6 U 29/01), Celle (Az. 11 U 331/01) und Frankfurt (Az. 1 U 55/01) für die entsprechenden Klauseln der LTU Touristik GmbH, TUI und NUR Touristik (Neckermann).
Das bedeutet: Die Urlaubsfirmen haben die Kerosinzuschläge für schon gebuchte Reisen im Frühjahr 2000 zu Unrecht erhoben. Unzulässig waren auch die so genannten Sicherheitsgebühren, die einige Veranstalter nach dem 11. September 2001 nachträglich in Rechnung gestellt hatten. Allerdings sind Fälle, in denen Zuschläge schon bei Buchung verlangt wurden, von den Entscheidungen nicht umfasst.
Die seinerzeit zu viel gezahlten Zuschläge und Gebühren können Urlauber von den Reiseveranstaltern Bucher Reisen, Alltours, ITS Reisen, NUR Touristic, TUI und LTU Touristik (mit den Veranstaltermarken Tjaereborg, Jahn Reisen, Meiers Weltreisen, Smile & Fly, Marlboro-Reisen oder THR Tours) zurückverlangen. Dabei hilft ein Musterbrief mit Textvarianten für den jeweiligen Veranstalter. Die Vorlage steht zum Preis von 50 Cent als Downnload zur Verfügung.
Bitte beachten: Nur die Variante, die auf Ihren Fall zutrifft, aus dem Musterbrief auswählen und das Schreiben direkt an den Reiseveranstalter schicken.
Nach Ansicht der Verbraucherverbände haben Urlauber, die bei anderen Veranstaltern gebucht haben, ebenfalls gute Chancen, zusätzlich gezahltes Geld zurückzubekommen. Denn die Preisänderungsklauseln der Reiseveranstalter gehen vielfach auf eine Musterempfehlung des Deutschen Reisebüro- und Reiseveranstalter-Verbands zurück und sind ähnlich formuliert. Wer bei einem anderen als den genannten Veranstaltern gebucht hat, sollte die sechste Variante des Musterbriefs verwenden.
