Das Ansprechen von Passanten mit dem Ziel, sie als Kunden zu werben, ist nicht wettbewerbswidrig. Das entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Grundsatzurteil. Zwar seien die Gerichte in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass diese Werbemethode sittenwidrig sei. Heutzutage gelte das jedoch nicht mehr. Passanten könnten die Ansprache meistens ignorieren oder ihr mit einer kurzen abweisenden Bemerkung ausweichen (AZ: 6 U 182/00).
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