Das Aufreißen der Verpackung verpflichtet nicht zum Kauf einer Ware, auch wenn es häufig auf Schildern in Einkaufsmärkten anders zu lesen ist. Nach einem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (Urteil vom 21.12.2000, AZ: 6 U 45/00), das der Verbraucherschutzverein e.V. (VSV) erstritten hat, stellen derartige Schilder eine unzulässige Geschäftsbedingung dar, die die Käufer unangemessen benachteiligt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kunde lediglich Schadenersatz für die Wiederherstellung der Verpackung leisten muss und dass die Verpflichtung, die Ware zu kaufen, vom Kunden einen weit höheren als den tatsächlichen Schaden abverlange.
Möglich sei immerhin auch, dass durch das Aufreißen der Verpackung überhaupt kein Schaden entsteht, weil sie nur unwesentlich beschädigt und die Verkäuflichkeit der Ware durch das Aufreißen der Ware überhaupt nicht beeinträchtigt wird.
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