Frau Müller hatte die Kreissparkasse Torgau-Oschatz aufgefordert, das von ihr für die Benachrichtigung über nichtausgeführte Lastschriften/Schecks abverlangte Entgelt in Höhe von 7,50 DM pro Vorgang zurückzuzahlen. Darauf antwortete die Sparkasse Ende Januar 2001 lapidar, dass "die Erhebung eines derartigen Benachrichtigungsentgeltes von verschiedenen Instanzgerichten und zuletzt auch vom OLG Düsseldorf für zulässig erachtet worden ist. Dies vorausgeschickt, sehen wir uns außerstande, die von Ihnen erbetene Erstattung vorzunehmen und bitten hierfür um Verständnis." Diese - schon länger umstrittene - Argumentation konnte nur noch wenige Tage aufrechterhalten werden. Am 13. Februar 2001 hat der Bundesgerichtshof (AZ.: XI ZR 197/00) seine Entscheidung verkündet, wonach im Geschäftsverkehr mit Privatkunden eine solche Entgeltklausel nicht verwendet werden darf.
Wie Frau Müller erging es seit 1997 sehr vielen Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 1997 bereits entschieden, dass Preisklauseln von Kreditinstituten, mit denen Entgelte für die Rückgabe von Schecks bzw. Lastschriften mangels entsprechender Kontodeckung verlangt werden, unwirksam sind. Doch die Banker glaubten, weiter verdienen zu können, indem sie "dem Kind" daraufhin einfach nur einen anderen Namen gaben. Von nun an erhoben sie in diesen Fällen ein sogenanntes Benachrichtigungsentgelt. Dabei stützten sie sich auf einzelne Gerichtsentscheidungen zu ihren Gunsten, während gegenteilige Rechtsprechung ignoriert wurde. Praktisch kamen die Betroffenen damit nicht zu ihrem Geld.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
