Wer als Privatversicherter jetzt durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet ist, sollte sich nicht vorschnell für einen Befreiungsantrag von dieser Versicherungspflicht entscheiden. Die sächsischen Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass eine solche Befreiung später nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Viele ostdeutsche Privatversicherte sind zum Jahresanfang durch die neue Beitragsbemessungsgrenze (6525 DM/Monat) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung gefallen. Manch einer war froh über diese für ihn einmalige Gelegenheit, der privaten Krankenversicherung den Rücken zu kehren, weil sich zum Beispiel wegen Familienzuwachs die gesetzliche Kasse doch als günstiger erweist. Andere überlegen noch, ob sie die Möglichkeit nutzen, durch einen Befreiungsantrag bei der privaten Krankenversicherung zu bleiben.
"Ein solcher Befreiungsantrag hat weitreichende Bedeutung, die manchmal für die Zukunft gar nicht abgeschätzt werden kann", meint Andrea Hoffmann von der Verbraucher-Zentrale Sachsen. So wirkt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1999 (Az: B 12 KR 12/99 R) die Befreiung auch bei später stark schwankendem Einkommen - also auch wenn man dann wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt - ununterbrochen fort. Wird man arbeitslos, kehrt man zunächst in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Bei erneuter Arbeitsaufnahme versichern die Krankenkassen aber im Regelfall diese Person nicht weiter, sondern schicken sie wieder zur privaten Konkurrenz.
Die Verbraucherschützer raten denjenigen, die jahrelang privat versichert waren und nun in die Gesetzliche zurück müssen, zu überlegen, ob ihr Problem nicht auch mit dem Abschluss einer privaten Krankenzusatz- oder einer Anwartschaftsversicherung gelöst werden kann.
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