“Jüngste Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), die gegen die Allianz Lebensversicherung und die Nürnberger Lebensversicherung ergangen sind, eröffnen vielen ausstiegswilligen Verbrauchern die Möglichkeit, schadlos aus ihrem Versicherungsvertrag herauszukommen.“, sagt Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen. Dies gilt in erster Linie für Verträge, die ab 01.01.1995 abgeschlossen wurden. Auch wenn es sich um andere Versicherer handelt, besteht Aussicht auf Erfolg, denn die Versicherungsbedingungen ähnelten sich in diesem Punkt in der gesamten Branche.
Am 09. Mai 2001 befanden Richter des BGH, dass verschiedene Vertragsbedingungen in Lebensversicherungsverträgen wegen Intransparenz unwirksam sind (AZ.: IV ZR 138/99) und IV ZR 121/00). Konkret ging es um die Regelungen zur Erhebung und Verteilung von Abschlusskosten. Beim Lesen der bisher verwendeten Versicherungsbedingungen kann nicht ausreichend zur Kenntnis genommen werden, welche gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung erleidet. Hintergrund ist, dass die hohen Abschlusskosten gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit fällig sind, so dass man anfangs nur für diese Kosten zahlt und bei einer Kündigung in den ersten beiden Laufzeitjahren bei den meisten Versicherern keinen Pfennig zurück bekommt. Selbst in den Folgejahren erhält man bei einem Ausstieg weit weniger zurück, als man eingezahlt hat.
Zu einem wichtigen rechtlichen Instrument ist für den Verbraucher dabei das gesetzlich eingeräumte Widerspruchsrecht geworden. Dies besteht längstens ein Jahr nach Vertragsabschluss, sofern der Verbraucher keine ordnungsgemäße Verbraucherinformation erhalten hat. Das hat der BGH jetzt für den Punkt Abschlusskosten bestätigt. Verbraucher, die sich schon früher - etwa Anfang 2000 - bezüglich ihres Widerspruchs auf die fehlerhafte Verbraucherinformation berufen haben, aber dennoch ihren Anspruch bei dem Versicherer nicht durchsetzen konnten, dürften jetzt bei nochmaligem Nachhaken endlich zum Erfolg kommen. Ihnen steht die Rückzahlung der Prämien zuzüglich Zinsen zu. Wer sich in den letzten Wochen von einem Vermittler wegen der „Riester-Rente“ zu einem übereilten Abschluss hinreißen ließ und nun bereut, kommt ebenfalls am einfachsten mit einem Widerspruch aus dem Vertrag heraus.
Darüber hinaus gibt es für die Verbraucher, die die einjährige Widerspruchsfrist nicht genutzt haben, noch die rechtliche Möglichkeit, über die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten aus einem ungünstigen Vertrag auszusteigen, wenn sie zum Beispiel nicht ordnungsgemäß über die Rückkaufswerte informiert wurden.
Die sächsischen Verbraucherschützer empfehlen zu diesen rechtlichen Fragen unbedingt eine fachmännische Beratung. Dazu ist in allen Beratungseinrichtungen der Verbraucher-Zentrale Sachsen Gelegenheit. Öffnungszeiten, Anschriften und Entgelte sind über die Rufnummer 1805 79 7777 (0,24 DM/Min.) zu erfahren.
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