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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

31.08.2001
Bankenentgelte bei Rücklastschriften ...
und kein Ende
Neues Gewand hilft den Banken nicht – auch Schadenersatzforderungen unzulässig

Selbst drei höchstrichterliche Urteile reichen vielen Kreditinstituten nicht, um von der liebgewordenen Praxis abzurücken, Bankenentgelte für Lastschriften zu erheben, die mangels Deckung nicht ausgeführt werden konnten.

Wie die Dresdner Bank arbeiten auch andere Geldhäuser nun mit der Argumentation, dass ein Kontoinhaber, der einen Scheck ausstellt oder eine Einzugsermächtigung für eine Lastschrift erteilt, verpflichtet sei, für ein ausreichendes Guthaben bzw. eine noch offene Kreditlinie zu sorgen. Kommt der Verbraucher dieser angeblichen Verpflichtung nicht nach, meinen deshalb manche Banken und Sparkassen, Schadenersatz verlangen zu können. Die Dresdner Bank will sich in diesem Zusammenhang angeblich die Mühe gemacht haben, den tatsächlichen Schaden für die konkreten Fälle ermittelt zu haben.

Die Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass es für den Verbraucher aus dem Kontovertrag diesbezüglich keine Verpflichtung gibt, immer für eine ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen. Ohne eine solche Pflicht, kann es dann auch keine schuldhafte Pflichtverletzung geben, die aber wiederum Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist. Anderslautende Urteile der Amtsgerichte Neuss, Idstein und Lahnstein, die von den Banken und Sparkassen für ihre Argumentation immer wieder gern angeführt werden, stellen nicht die überwiegende Rechtsauffassung deutscher Gerichte dar.
Soweit die Bank darüber hinaus meint, sie hätte im Falle des Verbrauchers den Schaden konkret ermittelt, ist sie dafür in der Nachweispflicht. Sie muss dann an Hand der bankinternen Kalkulation ihren Schaden detailliert und auf den Fall bezogen nachweisen.
Wenn mehrere Verbraucher, wie beispielsweise von der Dresdner Bank, ein einheitliches Standardschreiben erhalten, wonach sich der Schadenersatzanspruch auf gleichlautend 15 DM beläuft, sind Zweifel an einer konkret durchgeführten Schadenberechnung angebracht.

Die sächsischen Verbraucherschützer ermutigen Betroffene, weiterhin an ihren Rückzahlungsansprüchen gegenüber den Geldhäusern festzuhalten. Dazu bieten sie weitere rechtliche Unterstützung an. In den Beratungseinrichtungen kann man erfahren, welche relevanten Urteile zu Gunsten der Verbraucher existieren und welche Institute nach Auseinandersetzung mit den Verbraucherschützern Abstand von weiteren diesbezüglichen Forderungen nehmen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15240A.html