Die Frage, für welche baulichen Aktivitäten die Eigenheimzulage tatsächlich und in welcher Höhe gezahlt wird, ist oft nicht einfach zu beantworten. Windige Geschäftemacher nutzen dies auch zu ihrem Vorteil aus, wissen Sachsens Verbraucherschützer.
Wintergärten erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Firmen werben nicht selten mit dem Argument, dass es für ihre Wintergarten-Angebote staatliche Unterstützung in Form der Eigenheimzulage gibt. Manchen Verbraucher kann dies zu einer schnellen Vertragsunterschrift verleiten. Enttäuschung ist dann vorprogrammiert, wenn das Finanzamt später die Gewährung der Eigenheimzulage ablehnt. Denn nur wer ganz bestimmte bautechnische Vorrausetzungen beim Wintergartenanbau berücksichtigt hat, kann mit einer Zulage rechnen. Danach muss das Objekt das ganze Jahr über als vollwertiger Wohnraum genutzt werden können. Dies ist im Allgemeinen nur bei einer bestimmten Raumhöhe, einer ausreichenden Belüftung und der Beheizbarkeit gewährt. Erfahrungen der sächsischen Verbraucherschützer besagen, dass Bauherren aus Kostengründen schnell bereit sind, auf den Heizungseinbau im Wintergarten zu verzichten. Damit geht auch der Anspruch auf die Eigenheimzulage verloren.
Sind jedoch die genannten Kriterien erfüllt, wird der Anbau des Wintergartens nach den Regeln der Altbauförderung mit gefördert. Der Fördergrundbetrag liegt demnach bei maximal 2500 DM pro Jahr und wird längstens 8 Jahre gezahlt. Wer hinsichtlich der Förderung ganz sicher gehen will, nimmt vorab Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.
Sachsens Verbraucherschützer beraten rund um das Thema Baufinanzierung. Informationen zu den verschiedenen Fördermöglichkeiten gehören diesbezüglich dazu. Wer mehr zur Eigenheimzulage, zu Förderkrediten oder Annuitätendarlehen wissen will, kann sich jederzeit persönlich an eine der 16 Beratungseinrichtungen wenden. Manche Frage lässt sich auch schon telefonisch klären. Dazu ist immer montags, mittwochs und donnerstags unter der Rufnummer 0190 79 7772 ( 2,42 DM/Min) Gelegenheit.
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