Häufig scheitert die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Pauschalreisevertrag an bestimmten formellen Voraussetzungen, was nachfolgende Urteile belegen sollen:
Wussten Sie schon,
* dass reisevertragliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn der Reisende die Mängel nur mit pauschalen Wertungen wie „katastrophale und unhygienische Zustände“ beschreibt? Er muss demgegenüber die konkreten Umstände wenigstens stichwortartig vortragen, um dem Reiseveranstalter eine nähere Prüfung zu ermöglichen (AG Kleve, Urteil vom 09.03.2001, AZ: 3 C 455/00),
* der Reisende die Gewährleistungsansprüche eindeutig und vorbehaltlos geltend machen muss? Daran fehlt es, wenn er während der Reise erklärt, er werde gerichtlich vorgehen, wenn bestimmte Mängel nicht abgestellt würden. Demgegenüber hat der Reisende bis einen Monat nach Reiseende klarstellend und eindeutig mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Reiseveranstalter erhoben werden (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 27.03.2001, AZ: 2 C 174/00).
* dass es nicht genügt, sich über bestimmte Mängel bei der Hotelrezeption zu beschweren. Das Gesetz fordert eine Mängelanzeige vor Ort bei der Reiseleitung. Wer das nicht tut, hat später das Nachsehen, denn, so die Richter, wer sich zur Übermittlung von Nachrichten eines Dritten bedient, muss sich deren Fehlverhalten zurechnen lassen (AG Hamburg, Urteil vom 08.02.2000, AZ: 4 C 501/00).
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
