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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

03.08.2001
Mit welcher Airline fliege ich?
Sachsens Verbraucherschützer zu Ansprüchen von Fluggästen bei zugesicherter Fluggesellschaft

Im Regelfall behalten sich Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Wechsel der Fluggesellschaft vor. „Dieser Vorbehalt darf jedoch nicht im Kleingedruckten versteckt sein, sondern er muss deutlich an der Stelle genannt werden, wo die Fluginformationen stehen“, so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V.. Außerdem muss eine solche Leistungsänderungsklausel zumutbar sein. Es wird allerdings empfohlen, sich die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft bei der Buchung ausdrücklich schriftlich zusichern zu lassen, sofern man darauf Wert legt. Der Reiseveranstalter konkretisiert dann die Beförderung auf diesen Luftfrachtführer. Wenn nämlich der Reisende mit dem Verlangen der nochmaligen schriftlichen ausdrücklichen Zusicherung der schon im Katalog zugesicherten Fluggesellschaft erkennen lässt, wie wichtig und bedeutsam ihm die Beförderung mit gerade der bestimmten Fluggesellschaft ist und der Reiseveranstalter ihm daraufhin eine entsprechende Zusicherung gibt, dann muss dies bei der Frage der Erheblichkeit des Reisemangels durchschlagen. Das heißt, dass der Kunde dann den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen kann.

Eine solche differenzierte Betrachtung gebietet nicht zuletzt der tragische Absturz der Birgenair vor fünf Jahren, gleichwohl sind sich die Gerichte bei der Bewertung, ob es sich bei dem Wechsel der Fluggesellschaft um einen erheblichen Reisemangel handelt, ganz und gar nicht einig. So hat beispielsweise das Landgericht Köln im Jahre 1999 entschieden, dass es einen erheblichen Mangel der Reise darstelle, dass die Reise statt mit einer deutschen Fluggesellschaft mit deren spanischer Tochter durchgeführt wurde, weil hierfür nach Auffassung der Richter allein subjektive Kriterien maßgeblich seien.

In einem fast analogen Sachverhalt hat demgegenüber das Landgericht Bonn in diesem Jahr entschieden, dass beim Wechsel der Fluggesellschaft die Zumutbarkeit nach objektiven und gerade nicht nach subjektiven Kriterien zu beurteilen sei, so dass diese bei der Betrachtung besonderer Befindlichkeiten des Fluggastes außer Betracht zu bleiben hätten. „Deshalb sollten sich diejenigen, die aus bestimmten Gründen nur mit einer bestimmten Fluggesellschaft fliegen wollen und andererseits kein Interesse am Flug haben, dies ausdrücklich bei jeder Flugbuchung bestätigen lassen, um im Falle eines späteren Rechtsstreites nicht das Nachsehen zu haben“, so die Rechtsexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bettina Dittrich.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15245A.html