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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.06.2001
Damit der Urlaub kein Reinfall wird
Verbraucher-Zentrale Sachsen warnt vor Anzahlungen ohne Sicherungsschein

Auch wenn das Angebot noch so verlockend erscheint, warnen Sachsens Verbraucherschützer davor, Anzahlungen auf den Reisepreis zu leisten, bevor ein Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Eine solche Pflicht schreibt das Reisevertragsgesetz seit mehreren Jahren vor. Dennoch wird immer wieder bekannt, dass schwarze Schafe versuchen, Reisen zu verkaufen, ohne im Besitz einer entsprechenden Versicherung für den Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit zu sein. Findet die Reise dann nicht statt, weil z.B. der Reiseveranstalter zahlungsunfähig geworden ist oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat man kaum eine Chance, auch nur einen Teil des einbezahlten Geldes wieder zu sehen.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind Reisevermittler noch nicht verpflichtet, einen solchen Sicherungsschein auszuhändigen. Deshalb soll man hier, zum Beispiel mit Hilfe der Verbraucherschützer, besonders aufmerksam prüfen, ob der Reisevermittler, beispielsweise ein Reisebüro, überhaupt befugt ist, für den späteren Vertragspartner, also für den Reiseveranstalter, Gelder entgegenzunehmen. Wird das Reisebüro selbst als Reiseveranstalter tätig, muss es einen eigenen Sicherungsschein aushändigen.

Wer mehr zum Thema „Reiserecht“ wissen will, kann sich montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr unter der Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) von den sächsischen Experten beraten lassen .

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15247A.html