Zu Schmerzensgeld in Höhe von 6750 DM und Schadenersatz wurden ein Konzertveranstalter und ein Konzertvermittler verurteilt, weil eine Besucherin durch die zu große Lautstärke anhaltende Ohrenschäden erleiden musste. Das OLG Koblenz sah es in seinem Urteil vom 13.09.2001, AZ: 5 U 1324/00, als erwiesen an, dass die Besucherin bei dem Konzert einer Popgruppe einem gesundheitsgefährdenden Lärmpegel ausgesetzt war. Dies stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters dar, stellten die Richter fest.
Dieser Auffassung schließen sich auch die sächsischen Verbraucherschützer an, die in ihren Beratungsstellen häufig mit Anfragen betroffener Musikfreunde konfrontiert werden.
Die Besucherin des Popkonzerts war über 90 Minuten lang einem Lärmpegel von immerhin 104 dB(A) ausgesetzt. Nach Überzeugung der Richter reicht auch ein durchschnittlicher Lärmpegel von 90 dB(A) über die gesamte Konzertdauer aus, um gesundheitsgefährdende Auswirkungen zu haben.
Nach Auffassung der Richter seien sowohl der Konzertveranstalter als auch der Konzertvermittler für den pflichtwidrig hohen Schallpegel während des Popkonzerts verantwortlich. Besucher müssten sich darauf verlassen können, dass ein Konzert keine Gefahren für sie mit sich bringt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob sich der Konzertbesucher unmittelbar neben den aufgestellten Lautsprechern aufhalte oder nicht.
Ähnlich urteilte auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.03.2001, AZ: VI ZR 142/00, der ebenso davon ausgeht, dass der Konzertveranstalter die Pflicht hat, die Konzertbesucher vor Gehörschäden durch übermäßige Lautstärke zu schützen.
Bei Fragen zu Konzertbesuchen oder anderen Veranstaltungen kann man sich an eine der 16 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 18 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (2,42 DM/Min.) anrufen.
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