Rechnungen überweisen, gehört heute zum Alltagsgeschäft. Doch nicht immer läuft dabei alles zur Kundenzufriedenheit. Insbesondere lange Überweisungsfristen von mehreren Tagen führen immer wieder zu Ärger und mitunter auch zu finanziellen Nachteilen, wie etwa Verzugszinsen.
„Ab Januar 2002 gibt es diesbezüglich im Gesetz klar geregelte Ausführungsfristen“, darauf weist Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, hin. Inlandüberweisungen sind demnach innerhalb eines bis maximal drei Bankgeschäftstagen auszuführen. Ob es ein, zwei oder drei Tage dauern darf, hängt davon ab, ob innerhalb eines Kreditinstitutes oder von einer zu einer anderen Bank überwiesen wird. Gesetzlich geregelt ist nun auch die Pflicht der Geldhäuser, im Falle einer verspäteten Ausführung Verzugszinsen an den Kunden zu zahlen sowie für einen Verlust des Überweisungsbetrages zu haften.
Neu aufgenommen wurden ebenso verschiedene Informationspflichten der Banken und Sparkassen. Diese betreffen in erster Linie die Dauer und die Konditionen für Überweisungen. Hinsichtlich der Entgelte gibt es eine weitere Regelung, die es verbietet, dem Kunden doppelte Gebühren aufzuerlegen, etwa von zwischengeschalteten Kreditinstituten. Die Bankkunden müssen auch darüber informiert werden, dass sie sich in einem Beschwerdefall an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wenden können.
Sachsens Verbraucherschützer sind darauf vorbereitet, insbesondere ab Jahresbeginn Verbraucherfragen zu den neuen Regelungen persönlich in ihren Beratungseinrichtungen und am Beratungstelefon montags, mittwochs und donnerstags von 10 – 18 Uhr unter der Nummer 0190 79 777 2 (2,42 DM/Min.) zu beantworten.
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