Bisher informierte die Verpackung einer Räucherfischplatte darüber, dass diese beispielsweise aus Schillerlocken vom Dornhai, aus Makrele und aus Sprotten besteht. Jedoch der interessierte Fischgenießer will gerne auch wissen, aus welchem Fanggebiet (z.B. Nordsee) der Wasserbewohner kommt und mit welchen Produktionsmethoden er z.B. auf hoher See gefangen wurde oder im Zuchtbecken aufgezogen worden ist.
Seit dem 01.01.2002 dürfen sich die Fischliebhaber über diese zusätzliche Kennzeichnungspflicht von frischen, gefrorenen und geräucherten Fischen oder Krebs- und Weichtieren freuen. Ab diesem Tag gilt für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich die Verordnung Nr. 104/2000, in der diese Verpflichtungen geregelt sind. Natürlich muss bei der Bezeichnung von z.B. Nordseekrabben nicht extra noch einmal angegeben werden, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Hier ergibt sich die Produktionsmethode bereits aus der Handelsbezeichnung. „Leider hat der Gesetzgeber wieder zahlreiche Ausnahmen zugelassen“, bedauert Anne-Katrin Wiesemann, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Von dieser Pflicht zur Kennzeichnung befreit sind beispielsweise verarbeitetes Fischfilet, paniert oder mit Soße, eingelegt in Marinaden, Fischsalate oder Fischkonserven und Surimierzeugnisse. Das sind Krebsfleischimitate, die aus Seelachs, Gewürzen und Stärke hergestellt werden. Die Kinder, die nach dem Lebensort des Fisches in ihren Lieblingsfischstäbchen fragen, werden weiterhin keine klare Antwort erhalten, es sei denn, der Hersteller übernimmt freiwillig diese Kennzeichnung. „Leider müssen wir noch ein wenig auf die deutschen Durchführungsvorschriften für diese Verordnung warten“, sagt die Ernährungsexpertin. Das bedeutet, dass die Kennzeichnung Pflicht ist, wer aber bei Verstößen gegen diese Verordnung die zuständige Behörde ist oder diese Ordnungswidrigkeiten verfolgt, ist noch nicht geregelt. Für die Verbraucher gilt daher zunächst, meckern erlaubt aber noch ohne Folgen für die Hersteller und Verkäufer.
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