Seit 1. Januar 2002 gelten durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches neue Vorschriften auch im Kaufrecht. Für gebrauchte Waren gibt es einige Besonderheiten zu beachten:
Wussten Sie schon, dass
- für gebrauchte Waren zunächst die gleichen Grundsätze und Fristen wie für Neuwaren gelten, d.h. Sachmängel an Gebrauchtwaren zwei Jahre lang reklamiert werden können.
- Händler von Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern allerdings die Reklamationsfrist für Sachmängel vertraglich auf 1 Jahr verkürzen dürfen. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung, gilt auch beim Verbrauchsgüterkauf gebrauchter Sachen die 2-jährige Verjährungsfrist.
- gerade die im Kfz-Handel früher übliche Klausel „Gekauft wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ damit beim Kauf eines gebrauchten PKW vom Händler nicht mehr zulässig ist.
- man aber als Käufer einer gebrauchten Sache nicht die Qualität einer Neuware erwarten kann. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, z.B. durch die Aufnahme bekannter Mängel in den Vertrag, dann gilt wie bei neuen Sachen auch: Ein Sachmangel liegt (nur) dann vor, wenn die gekaufte Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art (und Alter) der Sache erwarten kann.
Wer Fragen zum neuen Kaufrecht hat, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 18 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen oder sich Informationen per Fax unter der Nr. 01905553110157 (0,62 €/Min.) holen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
