Fall 1
"Ein Mangel bei Schuhen könnte sein, dass sie im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Leim gehen, also ein falscher Klebstoff verwendet wurde." erklärt die Verbraucherschützerin. "Das wäre ein Sachmangel, den man jetzt nicht nur innerhalb von sechs Monaten reklamieren kann, sondern eben innerhalb von zwei Jahren."
Wichtig sei, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden ist, auch wenn er erst später sichtbar wird. Gehen die Schuhe innerhalb der ersten sechs Monate aus dem Leim, wird es beim Reklamieren keine Probleme geben; der Käufer steht nicht in der Beweispflicht. Erst nach den sechs Monaten muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf da war, die Schuhe also mit dem falschen Kleber hergestellt wurden. "Der Verschleiß von Schuhen, mit dem man z.B. nach 20-monatiger Tragedauer rechnen muss, stellt keinen Mangel dar", so die Expertin.
Fall 2
Herr Born hat einen Wäscheschrank im Möbelhaus gekauft und ihn zu Hause montieren lassen. Die linke Tür hängt nun einen halben Zentimeter tiefer als die rechte. Sie lässt sich zwar schließen, aber optisch sei der ganze Schrank verschandelt, meint Herr Born. Er verlangt jetzt, dass ihm ein neuer geliefert wird. "Auch unsachgemäße Montage, ja sogar mangelhafte Montageanleitungen gehören zu den reklamierbaren Sachmängeln", erklärt Bettina Dittrich. Herr Born müsse, wie alle anderen Verbraucher auch, dem Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung einräumen. Nacherfüllung heißt, dass der Kunde entweder die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen kann.
"Wenn Herr Born jetzt einen neuen Schrank verlangt, kann der Verkäufer das allerdings ablehnen, wenn der Umtausch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dann muss sich Herr Born zunächst mit der Reparatur begnügen. Als Faustregel gilt: Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn es zwei erfolglose Reparaturversuche gegeben hat", weiß die Verbraucherschützerin.
"Andererseits wird man als Kunde nicht die Reparatur an einem vergleichsweise billigen Produkt, wie einem Fön von 10 Euro fordern können, wenn für den Verkäufer die Lieferung eines neuen, mangelfreien Föns viel kostengünstiger wäre.", fügt Bettina Dittrich als Beispiel hinzu.
Zum Fall von Herrn Born: Sollte der Verkäufer aber sowohl Reparatur als auch die Lieferung eines neuen Schranks ablehnen, bzw. sind zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen, oder ist all das Herrn Born nicht zuzumuten, erst dann könne er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Geht der Verkäufer auch darauf nicht ein, bleibt nur die Klage vor Gericht.
Fall 3
Was zumutbar ist, das hätte Frau Schlegel gern in ihrem Fall geklärt. Neulich kaufte sie sich einen Gürtel. Schon nach zwei Tagen verlor dieser eine Niete. Sie brachte ihn zurück ins Geschäft und verlangte einen neuen. Die Verkäuferin lehnte mit dem Hinweis ab, dass das zu hohe Kosten verursachen würde und schlug eine Reparatur vor. Die allerdings sollte vier Wochen dauern. Ist das zumutbar? fragt Frau Schlegel.
Bettina Dittrich: "Fristen von Reparaturen sind nicht gesetzlich geregelt. Wenn Frau Schlegel zum Beispiel nachweisen kann, dass sie den Gürtel für eine bestimmte Garderobe braucht, die sie zu einem bestimmten Anlass in drei Tagen anziehen will, ist ihr sicher nicht zuzumuten, vier Wochen auf den Gürtel zu warten. Sie kann dann berechtigt einen neuen mangelfreien Gürtel fordern. Wenn der Käufer dem nicht nachkommen kann, steht Frau Schlegel das Recht zum Rücktritt – also Geld zurück – oder eine Preisminderung zu."
Fall 4
Familie Mehnert hat sich eine Waschmaschine gekauft. Nach kurzem Gebrauch war sie defekt. Der Monteur sollte erst in zwei Wochen kommen. "Diese Frist ist für eine Familie mit Kindern sicher viel zu lang und nicht zumutbar. Familie Mehnert sollte eine neue Waschmaschine verlangen," empfiehlt Bettina Dittrich.
Fall 5
"Darf der Händler durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eine Frist von 14 Tagen für die Reklamation von Mängeln festschreiben?", fragt Frau Naumann.
"Nein, das darf er nicht. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Kunden vom neuen Kaufrecht abweichen, die also seine Rechte ausschließen oder auch nur einschränken, sind laut Gesetz unwirksam. Insbesondere darf keine Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren vereinbart werden. Ausnahmen sind Gebrauchtwaren. Da darf die Frist zur Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden", so die Verbraucherschützerin.
Wer Fragen zum neuen Kaufrecht hat, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 18 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190/797771 (1,24 €/Min.) anrufen oder sich Informationen zum Thema "Welche Verbraucherrechte gelten beim Kauf?" per Fax unter der Nr. 01905 55 3110 157 (0,62 €/Min.) abrufen.
Quelle: Leipziger Volkszeitung, 13.02.2002
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