Seit 1. Januar 2002 gelten durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches neue Vorschriften auch beim Widerruf. Für den Widerruf von Verträgen sind einige Veränderungen zu beachten:
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Ein generelles Widerrufs- oder Rückgaberecht gibt es entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht.
Der Gesetzgeber hat jedoch zum Schutze des Verbrauchers für bestimmte Vertriebsformen und Vertragstypen ein Widerrufsrecht vorgesehen.
Bei Haustürgeschäften (in der Privatwohnung, am Arbeitsplatz, anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder durch überraschendes Ansprechen im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen) gilt - wie auch für Verbraucherverträge im Fernabsatz, bei Darlehensverträgen, gewährten Finanzierungshilfen des Unternehmers und bei Ratenlieferungen - ein einheitliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Diese Frist beginnt dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Belehrung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers
2. Hinweis auf den Fristbeginn
3. Hinweis, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt
4. Hinweis, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf
5. Hinweis, dass der Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen zu erklären ist.
Die Belehrung ist vom Verbraucher - außer bei Fernabsatzverträgen - gesondert zu unterschreiben.
Wurde der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, was ungünstiger gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung ist. Bei der Lieferung von Waren beginnt diese Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Einganges der ersten Teillieferung.
Für Verschlechterungen der Ware, die durch deren Benutzung bis zum Widerruf entstehen, ist der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet. Das setzt aber voraus, dass der Verbraucher auf diese für ihn negative Rechtsfolge spätestens bei Vertragsschluss in Textform hingewiesen wurde und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt wurde, diese Rechtsfolge zu vermeiden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich durch die Prüfung der Sache eingetreten ist.
Achtung: Der Gesetzgeber hat für bestimmte Verträge, so z.B. für Abonnementverträge oder für Fernabsatzverträge Ausnahmen von den o.g. Grundsätzen geregelt.
Wer mehr zu Widerrufsrechten wissen will, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 18 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich Informationen per Fax unter der Nr. 01905553110157 (0,62 €/Min.) abzurufen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
