Seit 1. Januar 2002 gelten im Privatrecht neue Formvorschriften zur Anpassung an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr.
Für wichtige Rechtsgeschäfte sah das Gesetz bisher die gesetzliche Schriftform vor. In diesen Fällen musste beispielweise ein Vertrag von beiden Partnern auf der selben Urkunde unterschrieben werden. Jetzt kann eine durch Gesetz vorgesehene schriftliche Form durch die so genannte elektronische Form ersetzt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Verträge den Abschluss in elektronischer Form ausgeschlossen hat, so beispielsweise bei Verbraucherdarlehensverträgen oder bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen. Wird die elektronische Form verwandt, so muss der Aussteller einer Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei dieser, umgangssprachlich auch als "elektronische Unterschrift" bezeichneten Methode wird sichergestellt, dass der Empfänger eines Dokuments prüfen kann, ob es unverändert, wie vom Aussteller abgesandt, bei ihm angekommen ist. Hierzu bedient man sich einer Zertifizierungsstelle, die die dafür erforderliche Soft- und Hardware anbietet.
Für eine Reihe von Vorschriften, für die das BGB bisher die Schriftform vorgesehen hat, gilt jetzt (nur) die so genannte Textform. Damit soll eine Erleichterung gegenüber der bisher im Privatrecht geregelten gesetzlichen Schriftform herbeigeführt werden. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur neu eingeführten elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Die Textform verlangt nur, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar sein muss. Die Person des Erklärenden muss ferner genannt werden und der Abschluss eines Schriftstückes durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (Faksimile oder Zusatz "Diese Erklärung ist nicht unterschrieben"). Unter Textform sind somit sowohl Papierdokumente, also der übliche Brief, aber auch Kopien, Faxe, e-Mails oder Computer-Faxe denkbar. Das Gesetz fordert lediglich, dass die Erklärung in einer Urkunde abgegeben wird oder auf andere Weise zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Hiermit sind auch Risiken vorprogrammiert. So reicht beispielsweise schon der Versand einer völlig ungesicherten e-Mail aus, um eine rechtliche Bindung herbeizuführen.
Auch in Verbraucherverträgen ist in vielen Fällen jetzt die Textform ausreichend. So reicht es bei Verbraucherverträgen, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt. Der Verbraucher kann den Vertrag dann allerdings auch in der Textform widerrufen, beispielsweise also per Fax, was bisher nicht möglich war.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
