Die Eigenheimzulage dient der steuerlichen Förderung privaten Wohneigentums. Sie soll mit dazu beitragen, dass sich mehr Menschen den Wunsch nach Wohnen im eigenen Heim erfüllen können. Begünstigt wird jedoch nicht allein der Bau eines Einfamilienhauses, sondern zum Beispiel auch die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) kommt es in diesem Fall nicht darauf an, dass die genossenschaftliche Wohnung auch selbst genutzt wird. Wer also Genossenschaftsanteile lediglich aus Kapitalanlage-Gesichtspunkten erwirbt, kann ebenfalls die Förderung erhalten. In dieser Entscheidung ( Az.: IX R 55/00) vom 15.01.2002 sehen die sächsischen Verbraucherschützer die Gefahr, dass einerseits erneut viel Geld dem riskanten Grauen Kapitalmarkt zugeführt wird und andererseits Beträge künftigen Häuslebauern verloren gehen.
Schon Ende der neunziger Jahre warb beispielsweise die Dresdner Wohnungsbaugenossenschaft „Germania“, die sich später in „Europea Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e.G.“ umbenannte, für die bloße Anschaffung von Genossenschaftsanteilen unter Nutzung der Eigenheimzulage. Nachdem jedoch immer mehr Finanzämter die Zulage nur noch auszahlen wollten, wenn „spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Zwecken beginne“, wurde es ruhig um die Genossenschaft. Möglicherweise trugen auch eine Reihe von negativen Presseveröffentlichungen über die Gesellschaft dazu bei. Nachdem jedoch nun ein Genossenschaftsmitglied der „Europea“ das BFH-Urteil erstritten hat, reibt man sich dort vielleicht die Hände. Sachsens Verbraucherschützer vermuten, dass nun eine neue Verkaufswelle im Anrollen ist.
Wer sich für eine solche Genossenschaftsbeteiligung entscheidet, muss vorab genau wissen, auf welche Verlustrisiken er sich einlässt. Diese können beträchtlich sein und im Extremfall im vollständigen Verlust der Beteiligung bestehen. Sogar weitere Nachschusspflichten können in Genossenschaftssatzungen geregelt sein. Derartige Beteiligungsangebote unterliegen auch keiner staatlichen Aufsicht oder Kontrolle, weshalb man vom Grauen Kapitalmarkt spricht.
Im Hinblick auf den Verbrauch der Eigenheimzulage sollte von Verbrauchern zudem die so genannte Anrechnungsklausel bedacht werden. Danach mindert sich bei späterer Herstellung/Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung der jährliche Fördergrundbetrag von 2556 € bei Neubauten bzw. 1278 € bei Altbauten um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen in Anspruch genommen hat. Dasselbe gilt für die Kinderzulage.
Sachsens Verbraucherschützer bieten sowohl zum Thema Geldanlage als auch zur Baufinanzierung Beratung an. Wer wissen will, wie er in unsicheren Börsenzeiten sein Geld sicher anlegen kann, findet deshalb in jeder der 14 Beratungseinrichtungen genauso einen Ansprechpartner wie zu der Frage, wie die Eigenheimzulage in eine Baufinanzierung sinnvoll einbezogen werden kann.
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