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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

08.04.2002
Neues Verbraucherrecht ab 2002 (Serie)
Zeitschriftenabos – Widerruf nur eingeschränkt möglich (Teil 7)

Seit dem 1. Januar 2002 gelten durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch neue Vorschriften beim Widerruf von Zeitschriftenabos.

Bisher hatte man beim Abschluss eines Abonnementvertrages für periodische Lektüre generell zwei Wochen Zeit, den Entschluss zu widerrufen, falls man es sich doch noch anders überlegt hatte. Das ist nun mit der neuen Gesetzgebung anders geworden.
Bei so genannten Ratenlieferungsverträgen, zu denen auch die Zeitschriftenabonnements gehören, besteht nur dann ein Widerrufsrecht, wenn die Summe der bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu zahlenden Entgelte für die Periodika höher ist als 200 Euro.

Wurde der Vertrag dagegen als Haustürgeschäft geschlossen, besteht diese Einschränkung nicht. Das bedeutet, dass solche Verträge über ein Zeitschriftenabo innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden können. Unter Haustürgeschäfte fallen nicht nur die an der eigenen Haustür, sondern dazu gehören Verträge, die durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz, anlässlich einer Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen, geschlossen werden.

Kommt es jedoch per Internet, über eine der Zeitschrift beigelegte Karte oder über eine Mailingaktion zum Abschluss eines Zeitschriftenabos, gibt es in der Regel kein Zurück mehr. Denn die Summe der Jahreslieferung der meisten Massenblätter liegt zwischen 50 und 100 Euro. Grundsätzlich ist für ein Zeitschriftenabo ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Die Schriftform gilt aber nicht für derartige Verträge, die im Internet geschlossen werden. Demzufolge ist für Abo-Abschlüsse im Internet auch keine Unterschrift erforderlich. Der Unternehmer hat aber dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und zu speichern sowie im Bestellformular Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen. Der Kunde hat außerdem ein Anrecht auf eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

Beim Abschluss von Zeitschriftenabos hat das neue Schuldrecht dem Verbraucher leider keine Vorteile gebracht, resümieren Sachsens Verbraucherschützer. Viele Angebote kommen nun auch auf den Markt, bei denen der Zahlungsbetrag bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit unter 200 Euro bleibt. So kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. Deshalb sollte man nicht voreilig einen Vertrag abschließen, sondern genau überlegen, ob man eine Zeitschrift wirklich über einen längeren Zeitraum beziehen will.

Wer Fragen zu Zeitschriftenabos hat, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 18 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15308A.html