Versicherer bezahlen nicht in jedem Fall. Wenn sie der Meinung sind, der Versicherungsnehmer habe sich im Zusammenhang mit dem Schadensereignis grob fahrlässig verhalten, wird die Entschädigungsleistung verweigert. Als grob fahrlässig wird dabei ein Verhalten bezeichnet, bei dem die üblicherweise erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Anders gesagt, der Versicherungsnehmer hat einfachste nahe liegende Überlegungen zur Verhinderung des Schadens nicht angestellt und auf Maßnahmen verzichtet, die in solchen Fällen jedem in den Sinn kommen. Was so simpel klingt, bringt in der Praxis immer wieder viel Streit. Besonders betroffen davon sind die Wohngebäude- und die Hausratversicherung. Eine häufige Frage lautet: Ist es grob fahrlässig, die Waschmaschine oder den Geschirrspüler unbeaufsichtigt laufen lassen?
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. So wird zum Beispiel von den Versicherungsgesellschaften berücksichtigt, ob es sich um eine neue Waschmaschine mit Auslaufsicherung handelt oder um eine alte ohne diese Vorrichtung. Wichtig ist auch, wie lange die Maschine unbeaufsichtigt blieb. Doch die Versicherer bewerten die Gegebenheiten und Situationen unterschiedlich, genau wie die Gerichte. In der Vergangenheit hatten sich verschiedene Amtsgerichte bis hin zum Oberlandesgericht Düsseldorf auf die Seite der Versicherer geschlagen. Demnach war es generell grob fahrlässig, den Betrieb der Waschmaschine unbeaufsichtigt zu lassen. Einige Landgerichte sahen dies zu Gunsten der Verbraucher anders. Demnach sei es heutzutage normale Lebenspraxis, während des Waschvorganges beispielsweise einkaufen zu gehen. Eine jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ.: 10 U 1124/99) bestätigt, dass es also nicht grob fahrlässig ist, die Maschine für zwei bis drei Stunden unbeaufsichtigt zu lassen, egal ob die Maschine einen Aqua-Stopp hat oder nicht. Mit dieser Entscheidung haben Betroffene nun wieder bessere Aussichten auf eine Entschädigung.
Wer in einen mehrtägigen Urlaub fährt, sollte allerdings sicherheitshalber das Absperrventil der Kaltwasserleitung schließen. Geschieht dies nicht und es platzt in der Abwesenheit der unter Druck stehende Schlauch, wird es wegen grober Fahrlässigkeit wahrscheinlich keine Entschädigung geben.
Alltagssituationen, bei denen der Versicherungsschutz in Gefahr geraten kann, gibt es viele. Zu denken ist an die unbeaufsichtigte Kerze, an das vergessene Bügeleisen, an die Pfanne auf dem nicht ausgeschalteten Elektroherd, an die nicht verschlossene Wohnungstür, an das angekippte Fenster, an die im Auto liegen gelassene Brieftasche oder an das für Augenblicke außer Acht gelassene Reisegepäck .
Wer im Schadenfall mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit konfrontiert wird, sollte sich von den sächsischen Verbraucherschützern beraten lassen. Denn nicht jeder Vorwurf der Versicherer ist berechtigt.
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