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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

05.06.2002
Neues Verbraucherrecht ab 2002 (Serie)
Widerrufsrecht auch für verschiedene Finanzgeschäfte neu gestaltet (Teil 8)

Seit 1. Januar 2002 gelten durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches neue Vorschriften auch im Darlehensrecht. Im Hinblick auf die Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen ist Folgendes zu beachten:

Wer ein Verbraucherdarlehen aufnimmt oder einen Ratenlieferungsvertrag abschließt, hat hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages auch künftig eine Bedenkzeit. Falls man es sich anders überlegt, kann der Vertrag - bis auf wenige Ausnahmen - innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Ein generelles Widerrufsrecht gibt es auch für das Finanzierungsleasing und für Teilzahlungsgeschäfte. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht ausführlich zu belehren. Sind Widerrufsbelehrungen ihrem Inhalt und ihrer Form nach nicht ordnungsgemäß, dann kann der Vertrag auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist noch widerrufen werden. Das kommt gar nicht so selten vor.

Bis Ende 2001 galt nach dem Verbraucherkreditgesetz: Spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss erlosch das Widerrufsrecht. Im Zuge der Vereinheitlichung verschiedener Widerrufsrechte wurde diese Frist im Falle unterbliebener oder fehlerhafter Belehrungen nunmehr auf nur noch 6 Monate verkürzt. Eine Besonderheit gilt wiederum bei der Lieferung von Waren. In diesem Fall ist für den Beginn der 6-Monatsfrist nicht der Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich, sondern der Tag des Wareneingangs beim Empfänger. Interessant ist diese Regelung bei teuren Ratenlieferungsverträgen. Dazu folgendes Beispiel: Ein Verbraucher hat sich für den Kauf eines 24-bändigen Universal-Lexikons entschieden. Jeden Monat wird ein Band geliefert und bezahlt. Die Lieferung der Ware ist somit erst nach 2 Jahren beendet. Wurde der Verbraucher bei Vertragsabschluss und auch später während der Laufzeit des Vertrages gar nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er den Vertrag beispielsweise auch noch nach einem Jahr widerrufen, spätestens 6 Monate nach Erhalt des letzten Buches. Die sechsmonatige Frist beginnt nämlich nach Auffassung der Verbraucherschützer erst nach Erhalt der vollständigen Lieferung zu laufen, also mit Erhalt der 24. Bandes.

Die sächsischen Verbraucherschützer halten diese Auslegung der gesetzlichen Regelung für durchaus gerechtfertigt und sehen auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Anbieter. Schließlich kann dieser die Rechtsfolge durch eine ordnungsgemäße Belehrung, die ja eigentlicher Sinn und Zweck ist, ausschließen.

Wer weitere Fragen zum neuen Darlehensrecht oder zur Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrages hat, kann sich an die Finanzdienstleistungs- und Rechtsberater der Verbraucherzentrale Sachsen wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15314A.html