Schon oft beschwerten sich aufgebrachte Verbraucher in der Verbraucherzentrale Sachsen, dass als Aktionsware beworbene Artikel schon am ersten Tag nicht mehr vorrätig waren. Die sächsischen Verbraucherschützer wiesen deshalb schon manchen Anbieter darauf hin, dass dies wettbewerbswidrig sei.
Diese Position fand nun durch ein vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem OLG Düsseldorf erstrittenes Urteil vom 05. März 2002, AZ: 20 U 130/01, ihre gerichtliche Bestätigung. Das OLG Düsseldorf beschäftigte sich mit der Plus Warenhandesgesellschaft mbH aus Mühlheim/Ruhr, die als Lebensmittelfilialist auch branchenfremde Waren, so z.B. einen Computer-Monitor, im Angebot hatte. Dieser Monitor wurde mit Aktionspreisen – drucktechnisch herausgestellt – beworben. Das Gericht urteilte, dass auch solche branchenfremde Waren am ersten Geltungstag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag mindestens 2 Tage später noch zur Verfügung stehen müssen.
Das Gericht ging dabei von dem Grundsatz aus, „dass eine Werbung als irreführend zu beurteilen ist, wenn beworbene Waren entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten Zeitpunkt, in der Regel also mit Erscheinen der Werbung, nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können.“ Die Verbraucher würden erwarten, dass die angebotenen Waren in allen Filialen greifbar vorrätig sind. Es muss also dafür gesorgt werden, dass diese Waren zum Verkaufsbeginn in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Selbst der Hinweis der Handelskette, dass die Aktionsartikel nur vorübergehend im Verkauf sind, werde vom Verbraucher - auch wenn es sich um branchenfremde Artikel handelt – nicht so interpretiert, dass die Ware möglicherweise schon innerhalb der ersten drei Tage ausverkauft sei, so das Oberlandesgericht.
Wettbewerbswidrig ist das Verhalten schon deshalb, weil sich der Werbende durch das Anlocken mit irreführenden Angaben einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft.
Die Verbraucherschützer können Anbieter, die durch irreführende Werbung Verbraucher anlocken, ohne die beworbene Aktionsware vorrätig zu haben, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, d.h. die Firma erhält eine Abmahnung und muss eine Erklärung abgeben, dass sie in Zukunft eine derartige wettbewerbswidrige Handlung unterlässt.
Wer Fragen zu derartigen Angeboten hat, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen oder sich Informationen per Fax unter der Nr. 01905553110157 (0,62 €/Min.) holen.
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