Drastisch überhöhte Preise bei Schlüsseldiensten verstoßen nach einem Beschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts vom 04.01.2002 (AZ: 6 W 218/01) gegen das Wucherverbot.
Im vorliegenden Fall hatte ein Schlüsseldienst Preise verlangt, die mehr als 100 Prozent über den üblichen Sätzen lagen. Damit handelte der Schlüsseldienst sittenwidrig, wie die Richter entschieden. Der Vertrag sei deshalb nach § 138 BGB nichtig. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Der Schlüsseldienst hatte für eine Türöffnung, zunächst einen voraussichtlichen Preis von 150 DM genannt, dann aber 359 DM gefordert. Das Gericht untersagte der Firma, weiterhin solch drastisch überhöhte Preise zu verlangen.
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