Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass das Widerrufsrecht nach Haustürwiderrufsgesetz auch Verbrauchern zusteht, die einen Realkreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes geschlossen haben, wenn dieser Vertragsabschluss in einer so genannten Haustürsituation erfolgte.
Damit erklärte der BGH das so genannte Haustürwiderrufsgesetz auch auf Kreditverträge zum Erwerb einer Immobilie für anwendbar. Bisher hatten die Gerichte bei Darlehensverträgen zum Erwerb von Immobilien entschieden, dass das Verbraucherkreditgesetz dem Haustürwiderrufsgesetz vorgehe. Das hatte zur Folge, dass ein Widerruf für Grundpfandkreditverträge nicht möglich war. "Das Urteil des BGH ist rechtlich gesehen in vielerlei Hinsicht ein Durchbruch", sagt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. So wird es möglicherweise für viele Geschädigte Anleger, die seit Anfang der 90-er Jahre oft unter aktiver Beteiligung der Kreditinstitute überteuerte Immobilien erworben haben, Hilfe bringen können. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch der Immobilienkaufvertrag selbst rückabgewickelt werden kann. Hier sind in nächster Zeit weitere Entscheidungen zu erwarten, so dass betroffenen Anlegern empfohlen werden muss, sich detaillierten rechtlichen Rat einzuholen.
"Das Urteil ist aber von noch weitreichenderer Bedeutung", so die Rechtsexpertin. "Denn es besagt, dass das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einem Haustürgeschäft zeitlich nicht befristet werden darf, wenn er nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde". Das wird zur Folge haben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch, welches erst zum 1. Januar dieses Jahres völlig novelliert wurde, nochmals geändert werden muss. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bereits vor. Hierbei begrüßen Sachsens Verbraucherschützer besonders, dass vorgesehen ist, dieses unbefristete Widerrufsrecht im Falle einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung nicht nur auf Haustürgeschäfte, sondern auf sämtliche Verbraucherverträge auszudehnen.
Wer mehr zum Thema Widerrufsrecht wissen will, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.
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