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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

07.06.2002
Reiserecht gilt auch im Ferienlager
Tipps der Verbraucherzentrale Sachsen

Die sowohl von privaten Anbietern als auch von Vereinen und Verbänden organisierten Gruppenfahrten zu Ferienlagern in das In- und Ausland werden von vielen Kindern und Jugendlichen in den bevorstehenden Sommerferien genutzt.
Neben der Klärung, ob das Kind für einen längeren Aufenthalt in der Gruppe fern von zu Hause geeignet und ob mit Heimweh zu rechnen ist oder ob das Kind noch zu unselbständig ist, gibt es auch wichtige reiserechtliche Regelungen, die nicht außer Acht gelassen werden sollten.

Tipps der VZS:

Informationspflichten vor Beginn der Reise

In der BGB-Informationspflichtenverordnung, in der auch Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern geregelt sind, ist u.a. festgelegt, dass Veranstalter bei Auslandsreisen Minderjähriger die in den Buchungsunterlagen angegebene Person, in der Regel die Erziehungsberechtigten, vor Beginn der Reise darüber informieren muss, wie eine unmittelbare Verbindung zum Kind oder dem Verantwortlichen vor Ort hergestellt werden kann.

Sicherungsschein
Ganz gleich, ob bei einem privaten Anbieter oder einem Verein – es gilt das Pauschalreiserecht uneingeschränkt auch für diese Reisen. Das bedeutet für die Veranstalter von Ferienlageraufenthalten, dass sie einen Sicherungsschein als Nachweis für die Absicherung des Reisepreises gegen die Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters übergeben müssen. Erst dann sind Zahlungen auf den Reisepreis zu leisten.

Mängel
Von einem Ferienlager kann man nicht erwarten, dass es überdurchschnittlichen Ansprüchen an Unterkunft, Verpflegung und Service gerecht wird. Zumindest sollten die Kinder jedoch das vorfinden, was der Veranstalter in seinen Informationsmaterialien und –veranstaltungen zur Reise zugesichert hat.
Schmutzige Bettwäsche, dürftige Verpflegung und Ausfall zugesagter Freizeitangebote wie Wanderungen oder Besichtigungen sind Mängel, die die Reise beeinträchtigen. Deshalb können innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende eine Reisepreisminderung oder auch Schadenersatzansprüche beim Veranstalter geltend gemacht werden, am besten mit Einschreiben/Rückschein.
Allerdings müssen vor Ort festgestellte Mängel unverzüglich dem Gruppenleiter oder dem Lagerleiter gemeldet worden sein, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Werden die Mängel nicht behoben, sollten die Kinder sofort ihre Eltern verständigen. Gegebenenfalls können sich auch mehrere Kinder zusammenschließen und ihre Eltern informieren. Damit haben die Eltern zu Hause die Möglichkeit, mit dem Veranstalter in Kontakt zu treten und eine Lösung herbeizuführen. Als Nachweis sollten die Mängel unbedingt z.B. mit einem Fotoapparat bildlich festgehalten werden.
Auch Adressen von Gruppenmitgliedern als weitere Betroffene oder Zeugen helfen nach der Reise, Mängel gegenüber dem Veranstalter zu beweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15351A.html