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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

26.06.2002
Reiseveranstalter dürfen Kunden nicht zum Verzicht auf nachträgliche Überprüfung von Preiserhöhungen drängen
Rückzahlungsanspruch bleibt auch bei Vorauszahlung bestehen

Wer bei einer Pauschalreise zur vorbehaltlosen Vorauszahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet wird, verliert damit nicht das Recht, Rückzahlungsansprüche zu stellen. Mit dieser Entscheidung folgte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Hintergrund: Die NUR Touristic GmbH hatte Kunden von Pauschalreisen, die ihre Reisekosten nach einer einseitigen Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlen wollten, die Übersendung der Reiseunterlagen verweigert. Das OLG Frankfurt bezeichnete eine derartige Praxis als irreführend. Verbraucher, die bereits vorbehaltlose Zahlungen geleistet haben, behalten ihre etwaigen Rückzahlungsansprüche (Urteil vom 21.03.2002, Az.: 6 U 50/01, nicht rechtskräftig).

Mit dem Verweis auf gestiegene Treibstoffkosten hatte die NUR Touristic GmbH aus Oberursel 1999/2000 versucht, bei ihren Reisenden eine Erhöhung des bereits vereinbarten Reisepreises durchzusetzen. Kunden, die diese geforderte Zahlung lediglich unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung leisten wollten, teilte der Reiseveranstalter mit, dass die Reiseunterlagen nur bei vorbehaltloser Zahlung des vollständigen Reisepreises ausgehändigt würden.

Derartige Mitteilungen an Verbraucher hat das OLG Frankfurt nun untersagt, sofern der Reiseveranstalter nicht gleichzeitig darüber aufklärt, dass durch eine vorbehaltlose Zahlung etwaige Rückzahlungsansprüche, wie sie beispielsweise bei unzulässigen Preiserhöhungen bestehen, nicht ausgeschlossen sind. Der beklagte Reiseveranstalter habe gegenüber Reisekunden irreführende Angaben gemacht und ihre Rechtsunkenntnis in unlauterer Weise ausgenutzt.

Damit bestätigt das OLG Frankfurt die Auffassung der Verbraucherschützer, dass die Kunden in unzulässiger Weise zum Verzicht auf eine nachträgliche Überprüfung der geforderten Preiserhöhung angehalten werden sollten. Die NUR Touristic GmbH habe den Reisekunden getäuscht, indem sie mit der Zurückweisung des Vorbehaltes den Eindruck vermittelte, eine spätere Rückforderung des sogenannten „Kerosin-Zuschlags“ sei nicht möglich. Reisende können also auch bei vorbehaltloser Zahlung des Reisepreises nachträglich etwa noch den Zuschlag für gestiegene Treibstoffkosten zurückfordern, wenn die entsprechende Preiserhöhung unzulässig war. Gemäß § 651a Abs. 4 BGB darf der Reisepreis nur erhöht werden, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder sonstiger Auslagen des Reiseveranstalters Rechnung getragen wird.

Bevor nun betroffene Kunden Rückforderungen an die Reiseveranstalter stellen, empfehlen die sächsischen Verbraucherschützer, den Ausgang von zwei Grundsatzverfahren des vzbv sowie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesgerichtshof zu den entsprechenden Preiserhöhungsklauseln abzuwarten. Mit Ergebnissen wird jedoch frühestens Ende dieses Jahres gerechnet.

Wer Fragen zu Reiseverträgen hat, kann sich an eine der 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15364A.html