Hunderte Sachsen erlagen der Werbung für das „Premium – Depot“, welches von der SWD Sächsischer Wirtschaftsdienst Dr. Hering (Dresden) vermittelt wurde. So wurden Verträge über die Anlage von fünfstelligen DM-Beträgen abgeschlossen. Etliche Anleger sind jetzt durch die Meldung hochgeschreckt, dass diesem sächsischen Vermittler nunmehr durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Erlaubnis zur Anlage- und Abschlussvermittlung entzogen wurde. Darüber hinaus steht der Vorwurf im Raum, dass die eingesammelten Anlegergelder gar nicht wie vorgesehen investiert wurden. Dabei geht es nicht um Peanuts. Über 80 Millionen Euro sollten allein im vergangenen Jahr bei der amerikanischen Gesellschaft American Investment & Finance Corporation bzw. der AIF Bank & Trust Company investiert werden. Viel Geld, um das jetzt die Anleger bangen.
Kommt es seitens der Anbieter nicht zu einer ordnungsgemäßen Rückabwicklung, können zwar auch die sächsischen Verbraucherschützer die eingezahlten Gelder nicht zurückholen, jedoch können sie Rechtsrat zur Schadensminimierung geben. Dazu gehört es abzuklären, ob der Vermittler – entweder der SWD selbst oder auch die mehr als 150 Untervermittler – in die zivilrechtliche Haftung genommen werden können. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob der Anleger vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß über die Risiken des „Premium-Depot“ aufgeklärt wurde.
Unabhängig von der Haftung wegen eines Beratungsverschuldens ergibt sich für die Betroffenen möglicherweise auch noch ein weiterer Weg, wenigstens einen Teil ihres Geldes wiederzusehen. Seit 1998 gibt es auch in diesem Finanzdienstleistungsbereich einen so genannten Feuerwehrfonds, die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EDW). Diese Einrichtung soll der Risikoabsicherung der Kunden dienen. Sie ist für Schäden zuständig, die dadurch entstehen, dass ein Kunde Geld bei einem Finanzdienstleister angelegt hat und das Geld verloren gegangen ist. Die erste Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist allerdings, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall feststellt. Danach können Ansprüche angemeldet werden. Jedoch sind damit für die Geschädigten noch nicht alle Hürden genommen. Das hat sich in der Vergangenheit schon bei anderen Entschädigungsfällen gezeigt. Mit anderen Worten ist auch dieser Weg sehr steinig.
Wer Näheres zu dem Entzugs-Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wissen oder sich in seinem konkreten Fall zur Vermittlerhaftung beraten lassen will, aber auch wer weitere Informationen über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen wünscht, kann sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Telefonische Beratung dazu gibt es montags, mittwochs und donnerstags zwischen 10.00 und 16.00 Uhr unter der Rufnummer 0190 79 7772 (1,24 €/Min).
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