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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

03.07.2002
Ärger im Urlaub - Reisemängel
Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps zur Reklamation

Baulärm, fehlender Meerblick, unsauberes Zimmer, verschmutzter Swimmingpool können die schönsten Wochen des Jahres ganz gewaltig trüben. So beschwerten sich nach ihrem Urlaub im letzten Jahr mehr als 965 000 ostdeutsche Touristen beim Reiseveranstalter, beim Hotel oder bei anderen touristischen Unternehmen, wie das Leipziger Institutes für empirische Forschung „LEIF“ gemäß einer Umfrage berichtet. Hauptsächlichster Reklamationsgrund seien die Mängel im Hotel. Die Palette reicht von der Unsauberkeit, den baulich-technischen Unzulänglichkeiten bis zur schlechten Ausstattung des Hotels. Die Mängelanzeigen bei Vertragsabweichungen seien nicht nur relativ hoch, sondern im Vergleich zum vorherigen Reisejahr gestiegen, erklärte „LEIF“ weiter.

„Pauschalreisende sind dem allerdings nicht hilflos ausgeliefert“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Bei einer mangelhaften Reise sind die Ansprüche wie Minderung des Reisepreises und/oder Schadensersatz beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Folgender Weg ist dabei einzuhalten:

- Vor Ort sollte man die Mängel möglichst umgehend anzeigen und kurzfristig Abhilfe verlangen.
- Es gilt, Beweise zu sammeln, d.h. Fotos zu machen, Zeugen zu benennen und möglichst schriftlich ein Mängelprotokoll anzufertigen.
- Zu Hause angekommen, muss man innerhalb von einem Monat ab vertraglicher Beendigung der Reise seine Ansprüche schriftlich – möglichst per Einschreiben mit Rückschein – beim Reiseveranstalter geltend machen.
- Die so genannte Frankfurter Tabelle gibt Anhaltspunkte, in welcher Höhe eine Minderung des Reisepreises möglich ist. Allerdings besteht kein garantierter Anspruch auf die dort enthaltenen Minderungssätze.

Nicht zu verwechseln mit der Frist von 1 Monat nach geplantem Reiseende für die Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter (bei Versäumnis erlöschen die Ansprüche) ist die seit dem 1. Januar 2002 geltende neue Verjährungsfrist. Danach verjähren die Ansprüche des Reisenden auf die Reisepreisminderung oder den Schadensersatz innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Bislang betrug diese Frist nur 6 Monate. Allerdings sollte man zuvor noch einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters werfen, denn der kann diese Verjährungsfrist auf 1 Jahr reduzieren.

Wer mehr zum Reiserecht wissen möchte, kann sich an alle 14 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15371A.html