Wussten Sie schon, ...
- dass man Flugverspätungen bis zu 4 Stunden hinnehmen muss, ohne dafür den Reisepreis mindern zu können. Erst ab der 5. Stunde hat man Anspruch auf eine Minderung des Tagesreisepreises um 5 % pro verspäteter Stunde, bei Langstreckenflügen muss man unter Umständen auch weitergehende Verspätungen entschädigungslos hinnehmen.
- dass man den Wechsel einer Fluggesellschaft entschädigungslos akzeptieren muss und auch kein Recht zur Kündigung des Reisevertrages hat, sofern nicht im Ausnahmefall im Reisevertrag eine bestimmte Fluggesellschaft ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesichert wurde.
- dass man bei verloren gegangenen oder vergessenen Flugtickets dafür nicht noch einmal bezahlen muss. Die Namen sind bereits in der Passagierliste enthalten, so dass eine Beförderung ggf. gegen eine geringe Gebühr für die Ausstellung eines Ersatztickets zu erfolgen hat.
- dass man sich die Verlegung von Hin- und Rückflügen nicht gefallen lassen muss, wenn dabei ein oder mehrere Urlaubstage verloren gehen. Man sollte aber wissen, dass in der Regel die An- und Abreisetage nicht als Erholungstage gelten; Ausnahmen können jedoch für Kurzreisen gelten.
- dass man bei überbuchten Flugzeugen schnell Abhilfe durch den Reiseveranstalter fordern muss. Wird diese nicht gewährt, hat man das Recht, mit einer anderen Fluggesellschaft ggf. auch einem Linienflug ans Urlaubsziel zu gelangen. Für den dafür entstehenden Schaden ist der Reiseveranstaltung zwar eintrittspflichtig, man hat jedoch selbst die Pflicht, diesen so gering wie möglich zu halten.
- dass für verschwundenes Gepäck bei Auslandsflügen eine Entschädigung nur in Höhe von ca. 27 € pro Kilo erfolgt und diese Entschädigung nach dem Warschauer Abkommen auf höchstens 547 € begrenzt ist. Lediglich bei Inlandsflügen beträgt die Entschädigung nach dem Luftverkehrsgesetz ca.1636 €.
- dass man keinen Anspruch auf Reisepreisminderung hat, wenn das Flughafenpersonal oder die Fluglotsen streiken, da dies nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt – man aber einen Pilotenstreik nicht einfach hinnehmen muss. Bei einem Pilotenstreik liegt ein minderungsberechtigter Reisemangel vor.
- dass bei Personenschäden die Haftungssummen abhängig sind von verschiedensten internationalen Regelungen und dass die relativ niedrigen Haftungssummen des Warschauer Abkommens (im Todesfall nur ca. 27.250 €) durch eine Reihe internationaler Vereinbarungen bzw. eine Verordnung der EU erhöht wurden.
Wer mehr zum Reiserecht wissen möchte, kann sich an alle 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
