Die Flut hat vielen Selbstständigen die Existenzgrundlage genommen. Pensionen, Gaststätten und Handwerksbetriebe sind unbenutzbar. Es wird z. T. längere Zeit in Anspruch nehmen, bis die Betriebe ihre Arbeit aufnehmen können und wieder Einnahmen erzielen.
Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dürfen bei allen anderen Schwierigkeiten nicht außer Acht lassen, dass die Krankenversicherungsbeiträge weitergezahlt werden müssen. Es genügt bereits ein Rückstand mit Teilbeträgen für zwei Monate und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse ist beendet. Eine ausdrückliche Kündigung durch die Krankenkasse muss nicht erfolgen.
Das Ende der Mitgliedschaft tritt jedoch nur ein, wenn die Krankenkasse auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen hat und dem Versicherten nach der Mahnung eine ausreichende Frist zur Zahlung gesetzt wurde. Verstreicht die Nachfrist, tritt mit Ablauf des nächsten Zahltages das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft automatisch ein. Die Zahlung von Teilbeträgen des Rückstandes reicht nicht aus, um das Ende der Mitgliedschaft zu verhindern. Der Grund für die Nichtzahlung der Beiträge ist unerheblich. Die Krankenversicherung wird deshalb auch dann beendet, wenn ein selbstständig Versicherter wegen der Flutkatastrophe unverschuldet zahlungsunfähig wurde. Private Krankenversicherungen können den Vertrag ebenfalls bei Zahlungsrückstand kündigen.
Deshalb sollten die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten und auch die privat Versicherten, die nicht in der Lage sind, ihre Versicherungsbeiträge zu zahlen, sich nicht scheuen, einen Antrag beim Sozialamt auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen übernimmt der Sozialhilfeträger auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Mitgliedern. Gegebenenfalls wird die Hilfe zum Lebensunterhalt nur als zinsloses Darlehen gewährt, wenn die Hilfe voraussichtlich für weniger als sechs Monate erforderlich ist. Ein Darlehen kann bei Fortbestehen der Bedürftigkeit jederzeit in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Die sächsischen Verbraucherschützer empfehlen den freiwillig versicherten Selbstständigen, sich aber trotzdem an ihre Krankenkasse zu wenden, um gegebenenfalls auch eine Stundung der Beiträge zu erreichen. Einige Krankenkassen werden im Rahmen ihrer Hilfe für die Hochwassergeschädigten bestimmt Möglichkeiten für finanzielle Erleichterungen schaffen.
Auch die privat Versicherten sollten sich an ihre Versicherung wenden, um dort eine Stundung der Beiträge zu erreichen.
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