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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

03.09.2002
Erste Probleme mit Begutachtung von hochwassergeschädigten Wohngebäuden
Verbraucherschützer sehen Gefahr zu niedrig festgestellter Schäden durch Versicherer

Familie G. aus Dresden hat an ihrem Wohnhaus infolge der katastrophalen Überschwemmungen einen Wasserschaden, der unverzüglich der Versicherung gemeldet wurde. Ein für die Versicherungsgesellschaft tätiger Sachverständiger hat zwischenzeitlich den Schaden vor Ort besichtigt. In seiner bautechnischen Stellungnahme kommt er zu dem Ergebnis, dass es sich um einen geringen Schaden handelt, der schon mit Hilfe von Bautrocknern beseitigt werden kann. Von der Familie zusätzlich angesprochene Baufachleute sehen dies jedoch anders. Nach deren Meinung muss zum Zwecke der vollständigen Austrocknung mindestens der Innenputz entfernt werden. Eine solche Maßnahme ist natürlich mit wesentlich höheren Kosten verbunden. Familie G. ist nun in Sorge, von der Versicherung nicht den tatsächlichen Schaden ersetzt zu bekommen.

Sachsens Verbraucherschützer befürchten, dass einzelne Versicherer versuchen werden, die Schäden bewusst nach unten zu drücken, um so ihr Schadenaufkommen zu senken. Betroffene Versicherungsnehmer sollten deshalb über ihre Rechte informiert sein. Kommt es zwischen dem betroffenen Verbraucher und dem Versicherer zu keiner Einigung über die Höhe der Versicherungsleistung, besteht die Möglichkeit, ein Sachverständigenverfahren zu verlangen. Dafür benennen sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer schriftlich je einen Sachverständigen. Diese beiden Sachverständigen müssen wiederum selbst vor Beginn ihrer Arbeit einen weiteren Gutachter, den Obmann, benennen. Diese dritte Person wird im Fall von Unstimmigkeiten zwischen beiden Gutachten tätig. Für den Verbraucher ist wichtig zu wissen, dass die Gutachten der Sachverständigen und des Obmanns grundsätzlich verbindlich sind.
Wer jedoch die Angelegenheit von einem Gericht geklärt haben möchte, der sollte deshalb die Sache mit Unterstützung eine Anwaltes direkt beim Gericht anhängig machen.

Sachsens Verbraucherschützer sind am Regulierungsverhalten der Versicherer interessiert. Problemfälle sollten deshalb der Verbraucherzentrale Sachsen mitgeteilt werden. In den örtlichen Beratungsstellen können im Rahmen der Rechts- oder Finanzdienstleistungsberatung weitere Informationen, wie zum Beispiel zu Inhalt und Verbindlichkeit von derartigen Gutachten, gegeben werden. Die nächstgelegene Beratungsstelle und deren Öffnungszeiten sind montags bis freitags zwischen 09.00 und 16.00 Uhr über die Rufnummer 01805 79 7777 zu erfahren.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15407A.html