“Seit der Aufhebung der Zugabeverordnung sind Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig”, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen Bettina Dittrich. "Häufig wird aber verkannt, dass missbräuchliche Angebote nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nach wie vor verboten sind." So hat der Bundesgerichtshof die Werbung für ein Fernsehgerät zum Preis von damals noch 1 DM bei gleichzeitigem Abschluss eines Stromliefervertrages für zwei Jahre beanstandet. Schließlich sei dabei nicht hinreichend deutlich auf die finanzielle Belastung durch den Stromliefervertrag hingewiesen worden.
Sofern allerdings der Verbraucher durch die Werbung ausreichend informiert werde und wisse, was kostenmäßig auf ihn zukommt, seien solche Koppelangebote vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Deshalb monierte der BGH auch das Angebot eines Videorekorders für damals 49 DM bei gleichzeitigem Abschluss eines Zwei-Jahres-Stromvertrages nicht. Der Videorekorder kostete sonst 249 DM (BGH-Urteile vom 13.06.2002).
Wer mehr rund um das Einkaufen wissen möchte, der kann sich bei Sachsens Verbraucherschützern Rat einholen. Dies ist in allen 13 Beratungsstellen oder telefonisch unter 01907 97771 (1,24 €/Min.) immer montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr möglich.
Informationen darüber, wo sich die Beratungsstellen in Sachsen befinden und wie deren Öffnungszeiten sind, erhält man am Auskunftstelefon unter 01805 797777 (0,12 €/Min.) immer montags bis freitags von 9 – 16 Uhr oder auf der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen unter www.vzs.de.
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