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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

21.10.2002
Beeinträchtigte Urlaubsfreuden durch höhere Gewalt
Sachsens Verbraucherschützer geben Auskunft zu Ansprüchen von Reisenden bei höherer Gewalt

Im Zusammenhang mit den jüngsten Anschlägen auf Bali mehren sich Anfragen besorgter Verbraucher, in welchen Fällen Reiseverträge storniert werden können, wenn politische Unruhen, Witterungsunbilden oder Epidemien zu befürchten sind. "Grundsätzlich gilt", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "dass ein Reisender vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann." Hierfür werden Stornogebühren fällig. Die Stornogebühren sind um so höher, je weniger Zeit noch bis zum Reiseantritt verbleibt.

In Fällen höherer Gewalt können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Aus reiserechtlicher Sicht handelt es sich dann um höhere Gewalt, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht hat erhebliche praktische Bedeutung, da viele Pauschalreisen ins Ausland gebucht werden und in vielen Zielgebieten politische Unruhen, Kriege und Naturkatastrophen zugenommen haben. Gleichwohl berechtigt nicht jede Auswirkung politischer Gewalt zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. Voraussetzung ist nach Auffassung der Rechtsprechung immer, dass es sich nicht nur um vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen gehandelt hat und dass es sich im Zielgebiet nicht schon seit längerem um einen politischen Krisenherd gehandelt hat. Ein Gradmesser bei politischen Unruhen sind die Aussagen des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de), das bei erhöhtem Sicherheitsrisiko generelle Reisewarnungen ausspricht und Zielgebiete zum Krisengebiet erklärt. Als höhere Gewalt können ebenso Epidemien oder Naturkatastrophen gelten.

Wird der Reisevertrag wegen höherer Gewalt vor Reiseantritt gekündigt, dann ist der Reisepreis dem Reisenden zurückzuerstatten. Vom Reiseveranstalter angebotene Umbuchungen sind häufig geeignet, den ersehnten Urlaub doch noch im Ausland zu verbringen, der Verbraucher ist jedoch nicht gezwungen, derartige Umbuchungsangebote anzunehmen.

Eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist auch möglich, wenn die Pauschalreise schon angetreten wurde. Die Reisenden müssen dann die bereits erbrachten Reiseleistungen bezahlen, lediglich die Kosten für die noch nicht in Anspruch genommenen Leistungen werden zurückerstattet. Entstehen zusätzliche Kosten für die Rückreise, beispielsweise durch einen teureren Flug, dann teilen sich Urlauber und Veranstalter diese Mehrkosten je zur Hälfte. Weitere zusätzliche Kosten wie beispielsweise Kosten unfreiwillig verlängerten Aufenthaltes am Reiseort hat der Reisende allein zu zahlen.

Für Mängel, die im Zusammenhang mit höherer Gewalt auftreten, hat der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig einzustehen. Das heißt nichts anderes, als dass Reisemängel und höhere Gewalt sich gegenseitig nicht ausschließen. Der Reiseveranstalter hat somit dafür einzustehen, wenn beispielsweise im Zusammenhang mit einem Terroranschlag am Urlaubsort einzelne Reiseleistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht werden. Er haftet allerdings nicht für Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder vertaner Urlaubszeit, weil bei höherer Gewalt kein Verschulden des Veranstalters vorliegt und ein derartiger Schadensersatz immer ein Verschulden voraussetzt.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15440A.html