Das Landgericht Berlin hat am 28. Mai dieses Jahres entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, 0190er-Einwahlsoftware (Dialer) bzw. sonstige Dialersoftware für kostenpflichtige Mehrwertnummern anzubieten, zu vertreiben oder zu benutzen, wenn dem Verbraucher nicht gleichzeitig vor Vertragsabschluss klar und verständlich Mitteilung darüber gemacht wird, welche einzelnen technischen Schritte zum Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrag führen (AZ: 102 O 48/02). Das heißt im Klartext nicht anders, als dass Dialersoftware im Internet nur verwendet werden darf, wenn der User nicht nur auf die technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, sondern auch auf die Kostenfolgen klar und verständlich hingewiesen wird. Das Landgericht Berlin stützt sich bei seiner Entscheidung auf die seit Anfang dieses Jahres geltenden Bestimmungen zu Aufklärungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, geregelt im § 312 e BGB und § 3 der BGB-Informationspflichtenverordnung.
Noch Mitte letzten Jahres hatte das Landgericht Berlin (AZ: 18 O 63/01, nicht rechtskräftig) die Mutter eines minderjährigen Sohnes, der sich beim Surfen unbemerkt einen 0190er Dialer heruntergeladen hatte, verpflichtet, eine Telefonrechnung in Höhe von ca. 18.000 DM zu zahlen.
Wenngleich aus dem aktuellen wettbewerbsrechtlichen Urteil nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Verletzung von Informationspflichten den Verbraucher, der sich unbemerkt einen 0190er Dialer heruntergeladen hat, berechtigt, die Zahlung zu verweigern, so stärkt dieses Urteil dennoch die Rechte der Verbraucher in ähnlich gelagerten Fällen. So, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass gar kein Vertrag zustande gekommen ist, weil bei entsprechender Aufklärung über das Zustandekommen eines Vertrages und die Kostenfolgen die Verbindung sofort getrennt worden wäre. Selbstverständlich können sich diejenigen User, die im Wissen darum, dass sie ein Mikropaymentprogramm (Webdialer), das im Internet zum Download angeboten wurde, heruntergeladen haben, um damit kostenpflichtige Leistungen des Webanbieters über die Telefonrechnung zu bezahlen, nicht auf diese Argumentation stützen.
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