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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

28.10.2002
Sturmschäden = Versicherungsschäden
Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Versicherungsumfang

Am letzten Oktoberwochenende fegte auch über Sachsen ein gewaltiger Sturm hinweg. Mit einer Windstärke von 120 und mehr Kilometern pro Stunde hinterließ er deutliche Spuren. Doch anders als bei den Überschwemmungsschäden vom August können dieses Mal Betroffene generell von einem bestehenden Versicherungsschutz über die Wohngebäudeversicherung ausgehen.

In der Wohngebäudeversicherung sind Sturmschäden gedeckt, wenn sich der Verbraucher bei Vertragsabschluss für die verbundene Wohngebäudeversicherung entschieden oder die Gefahren Sturm und Hagel einzeln versichert hat. Die Bezeichnung „verbundene Versicherung“ steht dafür, dass mehrere Gefahrengruppen in dieser Wohngebäudeversicherung zusammengefasst sind, nämlich Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Vom Umfang des Versicherungsschutzes sind Schäden erfasst, die durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes entstanden sind. Ein Beispiel dafür könnte die vom heftigen Sturm eingedrückte Fensterscheibe sein. Wichtig zu wissen: Markisen und Antennenanlagen werden je nach Vertrag unterschiedlich behandelt. Eine Versicherungspolice nach westdeutschem Tarif deckt diese Schäden grundsätzlich ab, die Wohngebäudeversicherung aus DDR-Zeiten sah dafür keinen Versicherungsschutz vor.
Viele Schäden sind zudem dadurch entstanden, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume und Äste oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat. Wurde ein starker Ast gegen die Verglasung des Wintergartens geschleudert, der dadurch nun beschädigt ist, sollte auch dieser Schaden umgehend der Versicherung gemeldet werden.
Letztlich sind ebenso Folgeschäden gedeckt. Da der Sturm teilweise mit kräftigen Regenfällen einherging, ist denkbar, dass diese auf Grund eingedrückter Fenster oder Balkontüren zum Beispiel den Parkettfussboden durchnässt haben. Für diesen Sachschaden kommt die Versicherung ebenfalls auf.
Hat der Sturm jedoch das Dach eines noch nicht bezugsfähigen Gebäudes oder eines wegen Umbauarbeiten unbenutzbaren Hauses abgedeckt, besteht über die Wohngebäudeversicherung kein Schutz. In diesem Fall bedarf es für die Entschädigung eine Bauleistungsversicherung.

In der Hausrat- und der Fahrzeugversicherung besteht ebenfalls Versicherungsschutz für Sturmschäden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15447A.html