Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können. So steht es im Telekommunikationsgesetz. Für Betreiber von Mobilfunknetzen war diese Regelung bis zum 31.10.2002 ausgesetzt. Ab dem 01.11.2002 gilt diese Regelung uneingeschränkt auch für Betreiber von Mobilfunknetzen. Das hat den Vorteil, dass Mobilfunkkunden, die den Betreiber wechseln, jetzt eher bereit sein werden, günstigere Angebote wahrzunehmen. Dem Kunden können für den Wechsel nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen.
Verbraucher, die Probleme beim Wechsel haben oder die dafür Gebühren zahlen sollen, die nicht durch die einmaligen Kosten begründet sind und den Verdacht auf einen Missbrauch entstehen lassen, sollten darüber die sächsischen Verbraucherschützer informieren.
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