Frühbucher von Pauschalreisen erlebten nach dem Jahreswechsel 1999/2000 böse Überraschungen in Form von Nachforderungen ihrer Veranstalter auf den vereinbarten Reisepreis. In den damaligen Erhöhungsschreiben vieler deutscher Reiseveranstalter, die Anfang Januar 2000 bekannt gemacht wurden, wurde um Verständnis für diese Maßnahme gebeten, da die Rohölpreise erheblich gestiegen waren. Verbraucherschützer waren derzeit bundesweit der Meinung, dass die Preiserhöhungsklauseln überwiegend unwirksam sind. Nicht zuletzt, weil die Reiseveranstalter längst von der ins Haus stehenden Preiserhöhung wussten und die Klauseln nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 19.11.2002, AZ: X ZR 243/01 (das der Verbraucherzentrale Bundesverband [vzbv] erstritten hat) die Preiserhöhungsklausel des Reiseveranstalters alltours für unzulässig erklärt. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Verbraucher, die bei anderen Reiseveranstaltern gebucht hatten, die geleisteten Nachzahlungen zurückverlangen können, denn es stehen weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gegen andere Veranstalter aus.
Die sächsischen Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass betroffene Kunden derzeit geleistete nachträgliche Zahlungen unter Verweis auf das BGH-Urteil zurückverlangen können und bieten hierzu ihre Hilfe an.
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