Eine junge Frau aus Aue ist empört. Bei Versandhausbestellungen macht sie häufig von ihrem Rückgaberecht Gebrauch, bleibt dann aber auf den Porto- und Versandkosten für die Anlieferung sitzen. Ähnlich reagieren viele Verbraucher, die sich ratsuchend an Sachsens Verbraucherschützer wenden.
Versandhändler räumen im Regelfall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt eines Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht ein. "Wer häufig bei Versandhäusern bestellt, kann hier in eine Kostenfalle tappen", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. Zwar dürfen die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher nicht auferlegt werden, wenn ein Rückgaberecht besteht. Anders verhält es sich jedoch mit der Porto- und Versandkostenpauschale, die viele Versandhändler berechnen. Wird die Ware vom Verbraucher zurückgeschickt oder verlangt er bei nicht paketversandfähiger Ware die Abholung, so muss der Verbraucher unter Umständen damit rechnen, mit den Porto- und Versandkosten für die Anlieferung belastet zu werden oder diese nicht rückerstattet zu bekommen, falls er die Rechnung schon bezahlt hat. Da der Verbraucher die "empfangene" Transportleistung nicht zurückgewähren kann, hat er im Prinzip dafür Wertersatz zu leisten.
Etwas verbraucherfreundlicher sieht es das OLG Frankfurt in einer nicht rechtskräftigen und umstrittenen Entscheidung (AZ: 9 U 148/01). Das letzte Wort wird hier der Bundesgerichtshof zu treffen haben.
Wenngleich nicht alle Versandhändler im Zusammenhang mit der Rückgabe von Waren auf Porto- und Versandkosten für die Anlieferung bestehen, wird dennoch empfohlen, sich vor der Bestellung über den Anfall dieser Kosten zu erkundigen, um ggf. viele Einzelbestellungen zu vermeiden. Ansonsten kann aus dem vermeintlich kostenlosen Rückgaberecht ein recht teures Recht werden.
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