Auf Grund gesetzlicher Änderungen, die Anfang dieses Jahres in Kraft traten, haben Verbraucher mehr Rechte beim Einkauf. Für Sachmängel haben die Händler nunmehr zwei Jahre und nicht wie nach der alten Rechtslage nur sechs Monate lang einzustehen. Günstig für die Verbraucher ist auch, dass bei Mängeln, die sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zeigen, in der Regel die gesetzliche Vermutung gilt, dass die Sache bereits beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Die bei Verbraucherverträgen verlängerten Einstandsfristen für Sachmängel dürfen bei neuen Sachen auch nicht durch Klauseln in Verträgen zu Lasten des Verbrauchers verkürzt werden. Lediglich beim Kauf gebrauchter Sachen ist eine vertragliche Verkürzung auf ein Jahr möglich.
Für den Verbraucher bedeuten die verlängerten Fristen, dass er bei auftretenden Sachmängeln nunmehr länger nachweisen muss, wann und wo er die betreffenden Sachen gekauft hat. Das heißt nichts anderes, als dass die Kassenzettel entsprechend lange aufbewahrt werden müssen.
Es wird dringend empfohlen, auch bei Geschenken den Kassenzettel unbedingt selbst aufzubewahren. Das ist vor allem deshalb wichtig, da man diesen Beleg dem Beschenkten in der Regel nicht mit übergeben möchte. Gelingt der Nachweis über das Wann und Wo des Kaufs nicht per Kassenzettel oder auf andere Weise, beispielweise mit Hilfe des Kontoauszuges, so hat man bei einer Reklamation schlechte Karten.
Auch für eventuelle Umtauschwünsche, mit denen der Handel nach dem Weihnachtsfest häufig konfrontiert wird, ist es wichtig, den Kassenbeleg vorweisen zu können. Ein Recht auf Umtausch gibt es allerdings nicht, es sei denn, der Händler hat ein solches Recht ausdrücklich eingeräumt. Unabhängig davon sind viele Händler bereit, Kundenwünschen nach Umtausch nachzukommen.
Wer mehr zu seinen Rechten beim Kauf wissen möchte, der kann sich unter der Fax-Abrufnummer 01905-55-3110-157 (0,62 EUR/Min.) ausführliche Informationen zum Thema "Welche Rechte gelten beim Kauf" abrufen.
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