Alle Wünsche kann man nicht erfüllen und die Geschmäcker sind verschieden. Deshalb greifen viele Verbraucher lieber zu einem Geschenkgutschein. Viele Händler bieten mittlerweile Geschenkgutscheine an, die sehr oft befristet sind.
Allerdings sollte man sich dann mit dem Einlösen nicht allzu viel Zeit lassen. Befristete Gutscheine sind rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Händler kalkuliert seinen Warenbestand auch in bestimmten Zeiträumen. Allerdings darf die Frist nicht zu kurz sein. Eine 10-monatige Befristung ist zu knapp, stellte das Landgericht München in seinem Urteil vom 26.10.1995 fest.
Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Bei einem Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung versteht es sich von selbst, dass der Schein nur während der Spielzeit dieses bestimmten Stückes eingelöst werden kann. Bei Kinogutscheinen sieht es anders aus, diese gelten nicht nur für einen bestimmten Film.
Nach Ablauf einer wirksamen Einlösefrist hat der Gutscheininhaber keinen Anspruch mehr auf Einlösung. Allerdings hätte sich der Händler dann ungerechtfertigt bereichert. Deshalb muss er bei Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet. Seinen entgangenen Gewinn darf er einbehalten. Schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines einen entsprechenden Umsatz erzielt. Wie hoch der entgangene Gewinn für den Händler sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen können das ca. 20 % sein.
Unbefristete Gutscheine, die nach dem 01.01.2002 ausgestellt wurden, verfallen auf Grund der neuen gesetzlichen Vorschriften spätestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden.
Schwierig wird es, wenn der Geschenkgutschein in Vergessenheit gerät und erst nach einigen Monaten wieder auftaucht. Ist das Geschäft dann schon pleite, ist das Geld leider weg. Bei Umzug eines Geschäftes, in dem der Gutschein einzulösen wäre, sind unter Umständen zusätzliche Anfahrtswege in Kauf zu nehmen. Wurde das Sortiment geändert, könnte es schwierig werden, später etwas Passendes zum Einlösen des Gutscheines zu finden.
Ein Gutschein allein wirkt gerade zu Weihnachten oft etwas dürftig. In ein passendes Buch gelegt, kommt man damit sicher besser an. Dazu halten die Beratungsstellen der sächsischen Verbraucherschützer zahlreiche Titel bereit, z.B. „Gesucht: Wellness“ für 5,80 €, „Spielzeugland“ für 12,78 € oder „Recht auf Reisen“ für 7,16 €.
Wer weitere Fragen zu Gutscheinen hat, kann sich an eine der 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen wenden oder montags, mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr das Beratungstelefon unter der Nummer 0190 79 777 1 (1,24 €/Min.) anrufen.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
