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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

17.12.2002
Kündigung von Überweisungsaufträgen möglich oder nicht?
Verbraucherzentrale Sachsen gibt Auskunft

Überweisungen gehören zum Alltag. Doch trotz des Trends zur Nutzung von Selbstbedienungsterminals gibt es nach wie vor viele Bankkunden, die an der alt hergebrachten, teuren Variante, der beleghaften Überweisung, festhalten.
Dabei kommt es auch vor, dass von Verbrauchern mehrere Überweisungsaufträge im Voraus ausgefüllt werden. Beispielsweise wünschen Partnerschaftsvermittlungen dies mitunter von ihren Kunden.
Was passiert aber, wenn der Zahlungsanspruch des Gläubigers (Empfänger) plötzlich nicht mehr besteht? Können Überweisungsaufträge widerrufen werden? Kann der Kunde noch nicht veranlasste Aufträge vom Kreditinstitut zurückverlangen und was passiert mit Überweisungen, die der Empfänger schon besitzt und jeweils selbst zur Gutschrift einreicht?
Mit dem Einreichen einer Überweisung gibt der Kunde dem Kreditinstitut einen Auftrag zur Ausführung. Dieser Auftrag kann nur durch eine rechtzeitige Kündigung storniert werden, nämlich bevor mit der Ausführung begonnen wurde. Der Zeitaspekt spielt also die entscheidende Rolle und führt dazu, dass viele Überweisungsaufträge nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Führen Auftraggeber und Empfänger beim gleichen Kreditinstitut ihre Konten, ist eine Kündigung des Auftrages deshalb fast unmöglich. Etwas bessere Chancen bestehen, wenn der Empfänger das Konto bei einem anderen Kreditinstitut unterhält. Hier dauert die Bearbeitungszeit länger, aber nicht mehr als 3 Bankarbeitstage, sofern es sich um innerdeutschen Zahlungsverkehr handelt.
Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der sächsischen Verbraucherschützer, gibt den Verbrauchern deshalb folgende Ratschläge:
„Überweisungsaufträge nicht auf Vorrat und keinesfalls blanko ausstellen.
Kündigungen unverzüglich und möglichst persönlich dem Kreditinstitut erklären und sich diese schriftlich mit Angabe von Datum und Uhrzeit bestätigen lassen. Kommt es dennoch zur Ausführung des rechtzeitig stornierten Überweisungsauftrages, haben Betroffene einen Nachweis bei eventuellen Schadenersatzansprüchen.
Wurden dem Empfänger ausgefüllte Überweisungsträger zur weiteren Verfügung überlassen, kann man die Ausführung nur verhindern, indem man das gesamte Konto sperren lässt.“
Wer noch Fragen zu diesem Thema hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Wo sich die Beratungsstellen befinden, erfährt man montags bis freitags zwischen 9.00 und 16.00 Uhr am Auskunftstelefon unter der Nummer 01805-79 77 77 (0,12 EUR/Min.).

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15492A.html