Wer im Jahre 2001 einen CD-Player gekauft hat, konnte sich im Jahr 2002, wenn dieser defekt war, nur auf die alte 6-monatige Gewährleistungsfrist berufen.
Genau so ging es denjenigen, die im Jahr 2001 Verträge über wiederkehrende Leistungen, z.B. Abonnementverträge über Bücher oder CDs geschlossen hatten.
Gab es 2002 Qualitätsprobleme mit im Jahre 2001 im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geschlossenen Verträgen, war in der Regel nach Ablauf der 6-monatigen Gewährleistungsfrist guter Rat teuer. Nun dürfen Verbraucher allerdings wieder hoffen. Die Übergangsbestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln nämlich, dass für Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 die neuen Bestimmungen im BGB auch für Altverträge gelten. Wer also z.B. im Jahr 2001 einen Abovertrag über CDs geschlossen hat, der kann sich ab 01.01.2003 auf die 2-Jahresfrist für Sachmängel berufen, auch wenn in seinem Vertrag etwas anderes steht und die Gewährleistungsfrist im Jahre 2002 schon abgelaufen war.
Auch bezüglich der Widerrufs- und Kündigungsrechte gelten jetzt bei Dauerschuldverhältnissen für die Altverträge die Regelungen des modernisierten BGB.
Zur Erinnerung: Seit dem 1. Januar 2002 gelten durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches viele neue Vorschriften im Kaufrecht, die Rechte von Verbrauchern wurden dabei verbessert.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren danach erst 2 Jahre nach dem Kauf.
Wer Fragen zum neuen Kaufrecht hat, kann sich bei Sachsens Verbraucherschützern gern beraten lassen.
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