Zum wahrscheinlich letzten Schlussverkauf werden am kommenden Montag die Händler ihre Pforten öffnen. Das heißt für die Verbraucher allerdings nicht, dass sie Abschied nehmen müssen von der Möglichkeit, öfter im Jahr besonders günstig einkaufen zu können. Abschied genommen wird mit einer soeben vorgelegten Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus dem Jahr 1909, dass Schlussverkäufe nur in einem engen zeitlichen Rahmen zulässig sind. Dem Handel wird es nach wie vor freistehen, Schlussverkäufe zum Ende der jeweiligen Saison durchzuführen. Er ist damit nun aber nicht mehr an die strengen zeitlichen Vorgaben im Gesetz gebunden, sondern kann sich den für ihn günstigsten Zeitpunkt, beispielsweise im Zusammenhang mit den Ferien im betreffenden Bundesland, aussuchen.
Der am Montag dieser Woche vorgestellte Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll voraussichtlich im März vom Kabinett verabschiedet werden und dann in die Beratungen von Bundestag und Bundesrat gehen. Die bisherige Regelung war schon längst nicht mehr zeitgemäß. Der Handel hatte in den letzten Jahren oft schon vor dem offiziellen Beginn der Schlussverkäufe einen (eigentlich unzulässigen) vorgezogenen Schlussverkauf veranstaltet. Auch die Richter waren in diesem Zusammenhang längst nicht mehr so streng. So wies bereits ein am 02.07.2002 veröffentlichtes Urteil des OLG Köln darauf hin, dass der Handel mit so genannten Frühaufsteherrabatten zusätzlich für den Schlussverkauf werben darf. Zukünftig ist geplant, Rabattaktionen auch auf das gesamte Sortiment auszudehnen. Somit dürfen sich die Verbraucher auf deutlich erweiterte Möglichkeiten für preiswertes Einkaufen freuen. Nicht vergessen sollte man in diesem Zusammenhang auch, dass die Käuferrechte im Reklamationsfalle seit dem letzten Jahr deutlich verbessert wurden.
Wer Fragen rund ums Kaufen hat, kann sich gern an die sächsischen Verbraucherschützer wenden (Auskunftstelefon: 01805 79 7777/012, €/Min.).
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