Bei der Begründung von Widersprüchen gegen die Einstufung in eine Pflegestufe gibt es immer wieder Streit. Wesentlich sind dabei zwei Punkte bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Pflegeaufwandes. Zum einen ist dies der Hilfsbedarf in der Nacht und zum anderen ist es der Arztbesuch.
Auf viele Fragen gibt ein neues Informationsmaterial der Sächsischen Verbraucherschützer Antwort, so beispielsweise was unter dem Begriff “nächtlicher Hilfsbedarf” zu verstehen ist und welche Zeiten dabei eine Rolle spielen. Wie wird der Zeitaufwand einer Begleitperson für einen Arztbesuch berücksichtigt? Was gehört zum anrechenbaren Aufwand eines Arztbesuches?
Die “Verbraucherinformation zum Pflegeaufwand” ist für die Angehörigen gedacht, um bei Widersprüchen gegen die Einstufung in die Pflegestufe richtig vorgehen zu können.
Das Informationsmaterial ist zum Abholpreis von 1 € in allen 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen erhältlich.
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