Wenn Immobilien-Verkäufer dem Kaufinteressenten Mängel trotz Kenntnis verschweigen und diese Mängel für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind, so handeln sie arglistig. Das heißt, der Kaufvertrag kann wirksam angefochten werden.
So lauten zwei am 25. Februar 2003 veröffentlichte Entscheidungen (AZ 3 U 165/01 und 4 U 196/01) des Oberlandesgerichtes Bamberg. Es hat sich dabei auf die Verletzung von Offenbarungspflichten gestützt. Das führte in einem Fall zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsauschlusses. Im anderen Fall berechtigte es zur Anfechtung des Kaufvertrages.
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