Nach der faktischen Kriegserklärung, die Präsident Bush letzte Nacht abgegeben hat, ist nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer mit einer Welle von Reisestornierungen zu rechnen. Ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist dann gegeben, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Davon ist auszugehen, wenn im Urlaubsland Krieg oder Kriegsgefahr herrscht, auch wenn sich Terroranschläge gehäuft und zielgerichtet gegen Touristen richten. Bei vereinzelten Terroranschlägen verneint die Rechtsprechung überwiegend höhere Gewalt.
Sollte es zum Krieg kommen, so dürfte nicht nur für den Irak, sondern auch für alle arabischen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei als Frontstaat ein kostenloses Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gegeben sein. Zu beachten ist, dass das Gesetz freilich zusätzlich fordert, dass die höhere Gewalt nicht bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen ist. Genau diese alte reiserechtliche Streitfrage wird unter Umständen wieder in den Mittelpunkt des rechtlichen Interesses rücken. Sachsens Verbraucherschützer fordern, dass man gerade angesichts der gegenwärtigen akuten Kriegsgefahr das Merkmal der Vorhersehbarkeit nicht extensiv auslegen darf. Immerhin sind die buchenden Urlauber stets nur auf eher unsichere Medienberichte angewiesen.
"Bei einem Krieg im Irak sollte von den Reiseveranstaltern ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt in allen arabischen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei als Frontstaat akzeptiert werden", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. "Im Interesse zufriedener Kunden", so Bettina Dittrich weiter, "sollten Reiseveranstalter zumindest auch großzügige kostenlose Umbuchungen anbieten, um damit reiserechtliche Auseinandersetzungen und Prozesse mit dem Ergebnis unzufriedener Verbraucher zu vermeiden".
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