Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

21.03.2003
Irak-Krieg und Fragen zum Reiserecht
Sachsens Verbraucherschützer fordern großzügige Auslegung der reiserechtlichen Kündigungsvorschriften

Nach Meinung der sächsischen Verbraucherschützer ist jetzt mit einer Welle von Reisestornierungen zu rechnen. Ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist dann gegeben, wenn die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Davon ist auszugehen, wenn im Urlaubsland Krieg oder Kriegsgefahr herrscht. Bei vereinzelten Terroranschlägen verneint die Rechtsprechung hingegen überwiegend höhere Gewalt.

Nach dem Ausbruch des Krieges dürfte nicht nur für den Irak, sondern auch für alle arabischen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei als Frontstaat ein kostenloses Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt gegeben sein. Zu beachten ist, dass das Gesetz freilich zusätzlich fordert, dass die höhere Gewalt nicht bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen ist. Genau diese alte reiserechtliche Streitfrage wird unter Umständen wieder in den Mittelpunkt des rechtlichen Interesses rücken. Sachsens Verbraucherschützer fordern, dass man gerade angesichts des ausgebrochenen Krieges das Merkmal der Vorhersehbarkeit nicht extensiv auslegen darf. Immerhin sind die buchenden Urlauber stets nur auf eher unsichere Medienberichte angewiesen.

Wer ab dem 18.03.2003 gebucht hat, der wird sich nicht auf fehlende Vorhersehbarkeit einer Gefahr für Leib und Leben in den Anrainerstaaten des Irak berufen können, diejenigen, die vorher gebucht haben, aber schon. "Bei einem Krieg im Irak sollte von den Reiseveranstaltern ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt in allen arabischen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei als Frontstaat akzeptiert werden", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. "Im Interesse zufriedener Kunden", so Bettina Dittrich weiter, "sollten Reiseveranstalter zumindest auch großzügige kostenlose Umbuchungen anbieten, um damit reiserechtliche Auseinandersetzungen und Prozesse mit dem Ergebnis unzufriedener Verbraucher zu vermeiden".

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15544A.html