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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

27.03.2003
Hoffnung für Geschädigte:
Unbemerkt entstandene Dialer-Kosten müssen nicht gezahlt werden
Sachsens Verbraucherschützer begrüßen Trendwende in der Rechtsprechung

Noch im Juli 2001 hatte das Landgericht Berlin (AZ: 18 0 63/01) die Mutter eines minderjährigen Sohnes verpflichtetet, eine Telefonrechnung in Höhe von ca. 18 TDM zu zahlen. Der Junge hatte sich beim Surfen unbemerkt einen 0190er Dialer heruntergeladen. Er war im Internet auf eine Website geraten, die ihm suggerierte, dass der Dialer einen Hochgeschwindigkeitszugang und eine schnellere Bildübertragung ermögliche. Dabei hatte sich der Dialer als Standardverbindung in das DFÜ-Netzwerk eingenistet. Dadurch surfte er unwissentlich stets weiter über eine teure 01908-Nummer. Der Zivilsenat des Kammergerichtes Berlin hob mit Urteil vom 27.01.2003 (AZ: 26.U.205/01) dieses Urteil auf. Zahlen muss die Mutter nur knapp 90 €. Das ist der Betrag, der angefallen wäre, wenn der Junge den eigentlich voreingestellten Standard-Tarif genutzt hätte. Die Argumentation des Klägers Berlikomm, dem Berliner Telefonnetzanbieter, lediglich das Inkasso für die Dienstleistung zu tätigen, ließ das Kammergericht nicht gelten. Man habe grundsätzlich das Risiko in Kauf genommen, sich Einwendungen seiner Anschlussinhaber auszusetzen. Es sei bekannt gewesen, dass auch unseriöse Anbieter in nicht unerheblichem Umfang das System der Mehrwertdienste nutzen, um Gewinne ohne entsprechende Gegenleistung zu erzielen.

"Eine erfreuliche Entscheidung", so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, "die sicherlich weitreichende Auswirkungen haben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof, der in dieser Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung das letzte Wort sprechen wird, die verbraucherschutzfreundliche Argumentation des Kammergerichtes übernimmt." Immerhin haben zwischenzeitlich auch andere Gerichte, so erst jüngst das Landgericht Kiel (AZ: 11 0 433/02; n.rk.) ähnlich entschieden. Die Gerichte stützen sich dabei mehr und mehr auf den Umstand, dass bei einem unbemerkten Herunterladen eines Dialers nicht von einer übereinstimmenden Willenserklärung auszugehen ist und damit kein wirksamer Vertrag zustande kommt, für den der Verbraucher zu zahlen hat.

Sachsens Verbraucherschützer fürchten, dass derartige Verfahren eher noch zunehmen werden. Sie warnen vor unbemerkten Dialer-Einwahlen, denn Dialer-Betreiber weichen neuerdings von 0190er auf andere Einwahlnummern (0193er-Nummern) aus.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/link15547A.html